Timo Handel

Die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sozialer Netzwerke im Internet


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schließt dies eine zusätzliche Qualifikation als Diensteanbieter i.S.d. TMG nicht aus.101 So greifen Diensteanbieter regelmäßig als Nutzer auf andere Dienste zurück, um ihre eigenen Telemedien anbieten zu können. Zum Beispiel kann der Inhaber bzw. Betreiber einer Unternehmens- oder Fan-Seite oder eines Nutzerprofils in einem sozialen Netzwerk im Hinblick auf diese Seite Diensteanbieter sein.102 Zugleich ist er aber auch Nutzer des sozialen Netzwerks, da er dieses nutzt, um die jeweilige Seite zu betreiben bzw. anzubieten.

      Nutzer eines sozialen Netzwerks ist deshalb im Ergebnis jede Person, die das soziale Netzwerk in irgendeiner Weise nutzt, um über dieses beliebige Inhalte zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder um Inhalte anderer Nutzer abzurufen.

       4. Beliebige Inhalte

      Die Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG setzt weiter voraus, dass die Plattform dazu bestimmt ist, „beliebige Inhalte“ zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei fällt auf, dass das NetzDG mit der Verwendung des Begriffs des „Inhalts“ von dem Begriff der „Information“ des TMG abweicht.

       a. Der Begriff der „Information“ des TMG

       b. Bedeutung für den Begriff des Inhalts des NetzDG

       c. Ergebnis zum Begriff des Inhalts i.S.d. NetzDG

       5. Teilen oder öffentliches Zugänglichmachen der Inhalte

      Als letztes Merkmal der Legaldefinition eines sozialen Netzwerks i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG muss das soziale Netzwerk dazu bestimmt sein, dass dessen Nutzer die vorgenannten beliebigen Inhalte „mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen“.

       6. Ergebnis zur Legaldefinition des Begriffs des sozialen Netzwerks

      Ob und inwieweit das NetzDG auf diese sozialen Netzwerke auch Anwendung findet, bestimmt sich nach den weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen des § 1 Abs. 1 NetzDG, namentlich das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NetzDG), die Einstufung als Plattform mit bestimmten