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für die Begleitbeistandschaft

       3.5 Supported Network/Trusted-Person-Ansatz

       3.5.1 Beschreibung

       3.5.2 Beurteilung für die Begleitbeistandschaft

       3.6 Aufsuchende Vertrauensperson

       3.6.1 Beschreibung

       3.6.2 Beurteilung für die Begleitbeistandschaft

       3.7 Familienrat-Ansatz/Circle-Network

       3.7.1 Beschreibung

       3.7.2 Beurteilung für die Begleitbeistandschaft

       3.8 Peer-Group-Ansatz

       3.8.1 Beschreibung

       3.8.2 Beurteilung für die Begleitbeistandschaft

       3.9 Choose-Get-Keep-Leave

       3.9.1 Beschreibung

       3.9.2 Beurteilung für die Begleitbeistandschaft

       4. Einordnung der diversen Konzepte und Ansätze

       5. Ausdehnung auf Menschen an der Grenze zur Urteilsunfähigkeit?

       5.1 Grenzen von Supported Decision Making und Begleitbeistandschaften

       5.2 Kommunikationsverhalten als Mitursache für Urteils(un)fähigkeit

       5.3 Delegation von Teilaspekten der Urteilsfähigkeit an Dritte?

       5.3.1 Der Begleitbeistand als Übersetzer zur Ermöglichung von Urteilsfähigkeit

       5.3.2 Der Kern der Urteilsfähigkeit

       5.3.3 Delegation von Teilaspekten ausserhalb des Kerns der Urteilsfähigkeit an Dritte?

       6. Herausforderungen für die Begleitbeistandschaft

       6.1 Herausforderung, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

       6.2 Herausforderung Missbrauchspotenzial

       Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse

       Abkürzungsverzeichnis

       Literaturverzeichnis

       Verzeichnis der Materialien, Berichte und Stellungnahmen

       1. Revision Erwachsenenschutz

       2. Weitere Materialien

       3. Weitere Berichte und Stellungnahmen

I. Grundlagen des Erwachsenenschutzes

      1

      Natürliche handlungsfähige Personen handeln als Rechtssubjekte im Rahmen der Rechtsordnung grundsätzlich selbstständig. Diese Selbstständigkeit kann dann infrage gestellt werden, wenn eine Person einen Schwächezustand aufweist, der ihr Wohl gefährdet und zur Folge hat, dass sie wichtige Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch unzureichend besorgen kann.[1] Hier sollen die Instrumente des Erwachsenenschutzes greifen, und zwar in zweifacher Hinsicht: Sie sollen zunächst ermöglichen, dass die schutzbedürftige Person im Rechtsverkehr als eigenverantwortliche Entscheidungsträgerin trotz ihres Schwächezustandes auftreten kann. Die Instrumente haben somit zum Ziel, die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu verwirklichen. Zudem kommt den Instrumenten des Erwachsenenschutzes – und hier insbesondere den behördlichen Massnahmen – auch die Aufgabe zu, davor zu schützen, dass sich die betroffene Person aufgrund ihres Schutzbedarfes selbst an Person oder Vermögen schädigt.[2] So kann der Erwachsenenschutz auch darin bestehen, dass eine handlungsfähige Person zu ihrem eigenen Schutz aufgrund eines hoheitlichen Aktes vom Zugang zum Rechtsverkehr rechtlich oder tatsächlich beschränkt wird.[3] Damit enthält der Erwachsenenschutz auch zentrale fremdbestimmende Elemente.

      2. Erwachsenenschutz als Teil des Sozialrechts

      2

      Die schweizerische Rechtsordnung kennt kein Gebiet, das sich «Sozialrecht» nennt. «Sozial» ist letztlich jede Rechtsnorm, da sie Ausdruck des sozialen Kontexts der Gesellschaft ist. Dennoch gibt es Rechtsgebiete, die den Begriff «sozial» tragen, wie Sozialhilfe, Sozialversicherungen etc. Die Begrifflichkeit ist unscharf, und die älteren unterschiedlichen Definitionsversuche haben die sozialpolitische Zwecksetzung als Gemeinsamkeit, weil die Definitionen massgeblich von der sozialpolitischen Literatur geprägt sind.[4]

      3

      Anknüpfungspunkt des Sozialrechts waren in der Vergangenheit vielfach soziale Spannungen in der Bevölkerung, so insbesondere im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht. Es ging darum, die damit verbundenen persönlichen und gesellschaftlichen Risiken gerade für unterprivilegierte Bevölkerungsschichten abzufedern. Später kamen Massnahmen hinzu, die unabhängig von einer Schichtzugehörigkeit bestanden, wie Mieterschutz, Opferhilfe Konsumentenschutz. Die dafür ursächlichen sozialen Problemlagen konnte der Einzelne nicht ohne die Mithilfe des Staates verändern respektive verbessern.[5] Sozialrechtliche Massnahmen beinhalten solche zur Gewährleistung «der als notwendig erachteten Lebensbedürfnisse der Daseinsfürsorge und –vorsorge gerade dort, wo sie aufgrund der tatsächlichen Situation (z. B.