Anna-Lena Hoffmann

Die datenschutzrechtliche Einwilligung im Gesundheitsbereich unter der DSGVO


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Vgl. z.B. die Daten zum Coronavirus des Offenen Datenportals der EU, abrufbar unter https://data.europa.eu/euodp/de/data/dataset/covid-19-coronavirus-data (zuletzt abgerufen am 11.04.2021). Vgl. aber auch bereits Lux, Digital Health Summit: Daten sind die beste Medizin, Beitrag auf Heise Online am 30. November 2018, abrufbar unter https://heise.de/-4235934 (zuletzt abgerufen am 11.04.2021); Aidinlis, The EU GDPR in Times of Crisis: COVID-19 and the Noble Dream of Europeanisation, EuCML 2 020, S. 151–156. 4 Beitrag auf Zeit-Online, Wenn Computer Röntgenbilder auswerten, vom 25. September 2019, abrufbar unter https://www.zeit.de/wissen/2019-09/kuenstliche-intelligenz-medizin-diagnose-krankheiten-bilddiagnostik (zuletzt abgerufen am 11.04.2021). 5 Zeien, Die neuen Grundpfeiler des Gesundheitswesens, in: Baas (Hrsg.), Zukunft der Gesundheit, 2019, S. 29. 6 Puls, Nachhaltiger Erfolg durch Messung von Vitaldaten und der Wirksamkeit von Interventionen, in: Baas (Hrsg.), Zukunft der Gesundheit, S. 107ff.

       B. Struktur und Umfang der Dissertation

      Im ersten Teil der Arbeit wird die Entwicklung des Datenschutzrechts auf europäischer und deutscher Ebene dargestellt. Dabei werden die Entwicklung der DSGVO, das Phänomen ihrer vielen Öffnungsklauseln sowie einige Begrifflichkeiten vertieft. Die deutsche Ebene zeichnet die Entwicklung des Datenschutzrechts in Deutschland und die Anpassung mitgliedstaatlichen Rechts an die DSGVO nach.

      Im dritten Teil werden die Ergebnisse bewertet und Verbesserungsvorschläge gemacht, um dem bestehenden Einwilligungsregime zu größerer Praxistauglichkeit zu verhelfen. Zuletzt folgen das Fazit und ein Ausblick.

      7 Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG Text von Bedeutung für den EWR, ABl. L 158 vom 27. Mai 2014, S. 1–76 in der konsolidierten Fassung vom 17. November 2016, ABl. L 311, S. 25–25. Die Verordnung ist im September 2020 nach wie vor nicht anwendbar und mit einer Anwendbarkeit ist nicht vor Dezember 2021 zu rechnen, vgl. hierzu Pressemitteilung der European Medicines Agency (EMA) vom 12. Juni 2020, Highlights of Management Board: June 2020 meeting, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/news/highlights-management-board-june-2020-meeting (zuletzt abgerufen am 11.04.2021). 8 Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist (BDSG).

       C. Methodologie

      Im zweiten Teil wird die Untersuchung hinsichtlich der Einwilligungstatbestände vertieft, insbesondere, welche Änderungen das Europarecht im Gesundheitsbereich erfahren hat und wie sich diese terminologisch und systemisch auf den Mitgliedstaat Deutschland ausgewirkt haben. Hierdurch wird der Weg geebnet, die datenschutzrechtliche Einwilligung in diesem Bereich nach den klassischen Auslegungsmethoden und teilweise vergleichend einzuordnen und auszulegen.

      Ferner erfolgt eine Auseinandersetzung mit der die Thematik behandelnden Literatur und Rechtsprechung. Dabei ist festzustellen, dass es aufgrund des jungen Alters der DSGVO nur wenige höchstrichterliche Entscheidungen zur DSGVO allgemein und im Speziellen zur Einwilligung im Gesundheitsbereich gibt. Aus diesem Grund wird teilweise auf Entscheidungen des EuGH zur DSRL rekurriert, um Rückschlüsse auf mögliche Urteile unter Geltung der DSGVO zu ziehen. Im Übrigen werden Urteile und behördliche Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten, die zur DSGVO bereits bekannt wurden, in die Untersuchung einbezogen.

      9 Vgl. Würdinger, Das Ziel der Gesetzesauslegung – ein juristischer Klassiker und Kernstreit der Methodenlehre, JuS 2016, S. 1–6; Bleckmann, Zu den Methoden der Gesetzesauslegung in der Rechtsprechung des BVerfG, JuS 2002, S. 942–947. 10 EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, C-239/17, Teglgaard und Fløjstrupgård, ECLI:EU:C:2018:597, Rn. 35. 11 Vgl. Potacs, Effet utile als Auslegungsgrundsatz, EuR 2009, S. 465–488; Niedobitek, Europarecht, S. 49. 12 Vgl. Europäische Union, EU-Sprachen, abrufbar unter https://europa.eu/european-union/about-eu/eu-languages_de (zuletzt abgerufen am 11.04.2021). 13 Hierzu Mišćenić, Legal Translation vs. Legal Certainty in EU Law, in: Mišćenić/Raccah (Hrsg.), Legal risks in EU law: Interdisciplinary studies on legal risk management and better regulation in Europe, 2016, S. 88–105. 14 Die Amtssprachen sind somit zugleich „Inspirationsquelle“ und Herausforderung, vgl. Niedobitek, Europarecht, Grundlagen und Politiken der Union, 2. Aufl. 2020, S. 149; der EuGH hat in der Vergangenheit aber bereits alle (damaligen) Sprachfassungen miteinander verglichen, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997,