Lisa Maria Völkerding

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG


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Blick auf den subjektiven Anwendungsbereichs Konsistenz und Praktikabilität aufweisen.140 Unabhängig vom Sonderfall der Kirche ist fraglich, inwieweit ein Richter die besondere Empfindlichkeit einer religiösen Eigenart ohne Überschreitung des staatlichen Neutralitätsprinzips und des Selbstbestimmungsrechts zu bewerten vermag. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts müsste die Einschätzung des Betroffenheitsgrades der Religionsgemeinschaft nach dem eigenen Selbstverständnis überlassen sein. Eine einzelfallgerechte Entscheidung mit Blick auf die betroffenen Rechte und Interessen der Gegenseite wäre demnach nicht sichergestellt.

      Das Ziel der „Jedermann-Formel“, die Verhinderung von Sondergesetzen, kann durch die Übertragung des Gedankens der „allgemeinen Gesetze“ gem. Art. 5 GG ebenfalls erreicht werden. Durch das Erfordernis eines ohne Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht zu schützenden Rechtsgutes wird der Prüfungsmaßstab objektiviert. Allerdings ermöglicht dieser Ansatz allein noch nicht eine einzelfallgerechte Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter. Vorzugswürdig erscheint somit eine die Wechselwirkungen konfligierender Rechtsgüter berücksichtigende Güterabwägungslehre.

      5. §§ 1 ff. KSchG und § 626 BGB als für alle geltende Gesetze

      6. Das AGG als ein für alle geltendes Gesetz

      7. Verfassungsimmanente Schranken

      8. Schranken aus Konkordaten und Kirchenverträgen

      IV. Das Verhältnis von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV zu Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG

      1. Der Streitstand im Überblick

      a) Die Rechtsprechung des BVerfG

      Das BVerfG weist in seiner Rechtsprechung auf eine eigenständige Bedeutung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV hin:

      Im Chefarzt-Urteil des BVerfG heißt es:

      b) Institutionelle Freiheitsgarantie

      c) Auffangfunktion