Lisa Maria Völkerding

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG


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den schmalen Pfad des Ehenichtigkeitsverfahrens beschreiten, der den Nachweis der anfänglichen Nichtigkeit der zuvor geschlossenen Ehe erfordert.

      (cc) Kirchliche Bewertung einer ungültigen Ehe

      (dd) Spannungsverhältnis zu Art. 6 Abs. 1 GG

      (2) Kirchenaustritt

      (3) Öffentliches Eintreten gegen die tragenden Grundsätze der katholischen Kirche

      (4) Schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen

      (5) Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind

      Art. 5 Abs. 2 GrOkathK a.F. benannte einige Verhaltensweisen, die nach katholischem Selbstverständnis eine eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche offenbarten und damit eine Kündigungsmöglichkeit eröffnen konnten. Hierzu zählten „vor allem“ und daher nicht abschließend Fälle des Glaubensabfalls, der Verunehrung der Eucharistie, der Gotteslästerung, des Hervorrufens von Hass und Verachtung gegen die Religion sowie bestimmte, gegen die Kirche gerichtete Straftaten.

      (6) Auswirkungen der Überarbeitung vom 27. April 2015

      (aa) Reformierung der Tatbestände schwerer Loyalitätsobliegenheitsverstöße

      Die schweren Loyalitätsverstöße des Art. 5 Abs. 2 GrOkathK n.F. wurden im Rahmen der Überarbeitung im Jahr 2015 nach der Konfessionszugehörigkeit abgestuft und tragen insofern jetzt der Systematik des Art. 4 GrOkathK Rechnung.

      Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) bis d) GrOkathK n.F. zählt Verstöße auf, die glaubensunabhängig für sämtliche Mitarbeiter eine dienstliche Sanktionsmöglichkeit eröffnen. Hierzu gehört nicht mehr der Tatbestand des Kirchenaustritts. Um das zeitpolitische Beispiel „Fremdenhass“ ergänzt, wertet aber Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) GrOkathK n.F. das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche nach wie vor ungeachtet der Konfession des Mitarbeiters als schweren Loyalitätsverstoß.