Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums


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Lehre gerade von der eines bestimmten Erfinders ableitet. Ein wirkungsvoller Schutz, der geeignet ist, dem Erfinder den angemessenen Lohn seiner Leistung zu sichern, setzt daher voraus, dass dieser – so wie dies beim Patentschutz der Fall ist – gerade auch mit Wirkung gegenüber einem späteren Doppelerfinder, d.h. mit sog. SperrwirkungSperrwirkung, ausgestattet ist.1 Demgegenüber ist dem Urheberrecht eine Sperrwirkung fremd. Da das Urheberrecht das Werk dem Urheber nur insoweit zuordnet, als es auf dessen Individualität beruht und ein Übereinstimmung von Werken, die auf selbständiger schöpferischer Arbeit beruhen, nach menschlicher Erfahrung ausgeschlossen ist, genügt es dem Schutzinteresse des Urhebers, vor der unberechtigten Übernahme seines Werkes geschützt zu sein.2 Sollte es dennoch vorkommen, dass voneinander unabhängiges Werkschaffen aus Zufall zu im wesentlichen übereinstimmenden Schöpfungen führt, was vor allem bei Werken von geringer persönlicher Prägung möglich erscheint, erwerben daher beide Urheber ein selbständiges Urheberrecht.3

      b) SchutzdauerSchutzdauergeistiges Eigentum

      Auch in der gesetzlichen Festlegung des zeitlichen SchutzumfangSchutzumfangzeitlichers eines Immaterialgüterrechts, d.h. in der Bemessung der Schutzdauer, spiegelt sich die unterschiedliche Natur der jeweiligen immateriellen Güter wider.1 So beträgt etwa die SchutzdauerSchutzdauer des PatentPatentSchutzdauers maximal 20 Jahre (§ 16 PatG),2 die des Gebrauchsmusters sogar nur maximal 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 GebrMG), während sich die Schutzdauer des UrheberrechtsUrheberrecht auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers3 beläuft (§ 64 UrhG). Dieser Umstand, dass die gesetzliche SchutzfristSchutzfristgesetzlicheFristSchutz- bei den technischen Schutzrechten im Vergleich zum Urheberrecht erheblich kürzer ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Erfindungsidee, die technische Problemlösung an sich, weil verschiedenen Erfindern im Grundsatz gleichermaßen zugänglich, geistiges GemeingutGemeingut darstellt und regelmäßig im Zuge normaler technischer Entwicklung über kurz oder lang auch von anderer Seite aufgefunden worden wäre. Eine ausschließliche rechtliche Zuordnung rechtfertigt sich daher nur für einen Zeitraum, der dem Erfinder zwar einerseits durch die Gewährung eines Wettbewerbsvorteils den Lohn seiner Leistung sichert, der jedoch andererseits eine allzu lange dauernde Abhängigkeit späterer, von auf dem fraglichen SchutzgegenstandSchutzgegenstand aufbauender Erfindungen vermeidet. Demgegenüber ist der Grund für die lange Schutzdauer des Urheberrechts darin zu erblicken, dass die schutzbegründenden Elemente der Geisteswerke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf der IndividualitätIndividualität des Urhebers beruhen und ohne diesen nie geschaffen worden wären. Der SpielSpielRaumraum schöpferischen Werkschaffens ist, anders als der der technischen Entwicklungstätigkeit, auch nicht durch Sachzwänge (Naturgesetze, Gesetze der Mathematik und Logik) und die sich daraus ergebende beschränkte Anzahl möglicher Lösungen begrenzt. Vielmehr setzt der für das urheberrechtliche Werkschaffen erforderliche schöpferische Spielraum in seinen schutzbegründenden, individuellen Elementen gerade eine hinreichende Gestaltungsfreiheit voraus. Der lange Schutz des Urheberrechts führt daher auch zu keiner Einschränkung des Werkschaffens nachfolgender Schöpfer, da deren Gestaltungsfreiraum für ihrerseits individuelles schöpferisches Werkschaffen von dem urheberrechtlichen Werkschutz früherer Urheber unberührt bleibt.4

      c) Persönlichkeitsrechtliche Schutzelementpersönlich-keitsrechtliches Schutzelemente

      Dem jeweiligen Wesen der Schutzobjekte des Immaterialgüterrechts entspricht schließlich auch die unterschiedliche Ausprägung persönlichkeitsrechtlicher Schutzelemente. Während im Urheberrecht die Individualität, der Persönlichkeitsbezug der Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zu einer umfassenden Ausbildung eines UrheberpersönlichkeitsrechtUrheberpersönlichkeitsrechts geführt hat, tritt der persönlichkeitsrechtliche Schutz bei den durch ihren Charakter als technische Problemlösungen bestimmten Erfindungen mangels einer nennenswerten persönlichen Prägung stärker zurück.1

      § 6 Das Recht des geistigen Eigentums in der Gesamtrechtsordnung

      Wie die bisherige Darstellung gezeigt hat, handelt es sich bei dem durch die Sondergesetze des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts gebildeten Rechtsgebiet zum Schutz des geistigen Eigentums um eine Spezialmaterie unserer Rechtsordnung, die in ihrer Systematik und ihrer normativ-rechtlichen Ausgestaltung dem immateriellen Charakter der von ihr erfassten Schutzgegenstände Rechnung trägt. Die für eine Abgrenzung als Rechtsgebiet hinreichend klaren Konturen haben sich im Laufe der historischen Entwicklung herausgebildet und spiegeln sich, wie dargestellt, in entsprechender Weise auch im internationalen Regelwerk zum Schutz des geistigen Eigentums wider. Gleichwohl handelt es sich beim Recht des geistigen Eigentums keineswegs um eine isolierte Rechtsmaterie, deren umfassendes Verständnis allein aus sich heraus zu erschließen wäre. Vielmehr handelt es sich auch bei dem Recht zum Schutz des geistigen Eigentums um ein Rechtsgebiet, das vielfältige Bezüge zu anderen Gebieten unserer Rechtsordnung aufweist.

      I. Verfassungsrechtliche Bezüge

      Das Recht des geistigen Eigentums ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung des Wirtschaftslebens. Das heißt, die Verfassung gewährleistet den Schutz des gewerblich und kreativ Schaffenden in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen. Sie sichert die Persönlichkeit des geistig Schaffenden gegen staatliche Eingriffe und garantiert die Freiheit der gewerblichen bzw. schöpferischen Betätigung (Art. 1, 2 GG).1 Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff geht bekanntlich über den bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff insofern hinaus, als er nicht nur auf Sachen beschränkt ist. Soweit vermögensrechtliche Interessen betroffen sind, fallen die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht als eigentumsähnliche Vermögensrechte daher auch unter den Schutz der EigentumsgarantieGarantieEigentums-Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14). Der verfassungsmäßige Schutz des geistigen Eigentums ist jedoch nicht nur auf unsere nationale Rechtsordnung beschränkt. Exemplarisch zu nennen sind insoweit der Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 Europäische Grundrechtecharta (GRCh) und die Anerkennung des „gewerblichen und kommerziellen Eigentums“ in Art. 36 AEUV.

      II. Das Recht des geistigen Eigentums als Teil des PrivatrechtPrivatrechts

      1. Zuordnung zum Privatrecht

      Der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht sind Teilgebiete des Privatrechts.1 Sie dienen in erster Linie dem Schutz gewerblicher bzw. kreativ-schöpferischer Schaffensergebnisse und damit verbundener privater Interessen gegenüber anderen privaten Teilnehmern am Rechtsverkehr. Die Zuordnung des geistigen Eigentums zum Privatrecht hat inzwischen international ihre ausdrückliche Bestätigung in der Präambel des TRIPSTRIPS-Abkommens2 (s.o. § 4 IV. 5.) gefunden. Bei den durch die Sondergesetze des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts gewährten Rechten handelt es sich um absolute subjektive Privatrechteabsolut subjektives Privatrecht, die als AusschließlichkeitsrechteAusschließlichkeitsrecht ausgestaltet sind und gesetzestechnisch, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt (s.o. unter § 1 II.), dem Schutz des Sacheigentums angenähert sind. Die sich aus den gewerblichen Schutzrechten bzw. dem Urheberrecht ergebenden Rechte des Rechtsinhabers, insbesondere die zivilrechtlichen Ansprüche auf UnterlassungUnterlassung, SchadensersatzSchadensersatz, Auskunft, VernichtungVernichtung (etc.), können gegenüber dem allgemeinen Deliktrecht (§§ 823ff. BGB) als spezielles Deliktsrechtspezielles Deliktsrecht verstanden werden.3

      2. Nebengebiete des bürgerlichen Rechts

      Als Teilgebiet des Privatrechts sind der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht (jeweils) Nebengebiete des bürgerlichen Rechts (BGB), das zur Ergänzung der Sondergesetze herangezogen werden kann. Allgemein anerkannt ist, dass die gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese und das Urheberrecht als absolute subjektive Rechte auch als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind. Bei einer Verletzung