Abs. 1 EPÜ). Durch Art. 64 Abs. 2 EPÜ ist außerdem gewährleistet, dass bei einem Patent, das ein Verfahren schützt, auf jeden Fall auch diejenigen Erzeugnisse geschützt sind, die durch das Verfahren unmittelbar hergestellt sind. Das ist im deutschen Patentgesetz auch direkt geregelt (§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG).
Die Patentwirkungen können jedoch gem. Art. 65 EPÜ für einzelne Vertragsstaaten rückwirkend entfallen, wenn die VerfahrensspracheSpracheVerfahrens- nicht einer der staatlichen AmtsspracheSpracheAmts-nAmtssprache entspricht und eine ggf. erforderliche Übersetzung nicht rechtzeitig bei der zuständigen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eingereicht wird. Bezüglich der Übersetzungserfordernisse in den einzelnen Vertragsstaaten wird erneut auf die genannte Broschüre „Nationales Recht zum EPÜ“1 verwiesen.
Ab Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung läuft eine 9-monatige EinspruchsfristFristEinspruchEinspruch-sfrist, innerhalb der jedermann Einspruch einlegen kann (Art. 99 Abs. 1 EPÜ). Davon ausgenommen ist allerdings der Patentinhaber selbst.2 Die EinspruchEinspruch-sgründesgründe sind in Art. 100 EPÜ abschließend aufgeführt. Somit ist nach EPÜ ein Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme, anders als nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG, nicht vorgesehen.
Ein eventueller Streit darüber, ob der Anmelder auch materiell berechtigt ist i.S.v. Art. 60 EPÜ, ist durch Gerichte der Vertragsstaaten zu entscheiden. Eine solche in einem Vertragsstaat ergangene rechtskräftige Entscheidung wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt ohne dass es hierfür eines gesonderten Verfahrens bedarf (Art. 9 Anerkennungsprotokoll). Die Person, der durch eine solche Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen wird, kann wahlweise die vorhandene Patentanmeldung anstelle des Anmelders als eigene Anmeldung weiterverfolgen, eine neue Patentanmeldung für dieselbe Erfindung einreichen oder beantragen, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 EPÜ).
Bei einem zulässigen Einspruch prüft das EPA, ob wenigstens ein Einspruchsgrund vorliegt. In einem solchen Fall wird das Patent widerrufen. Andernfalls wird der Einspruch zurückgewiesen. Es ist auch möglich, dass der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens die Einspruchsgründe erst durch Änderungen der Unterlagen behebt, beispielweise durch Beschränkung der Patentansprüche. In einem solchen Fall wird das Patent in geänderter Fassung aufrecht erhalten und das EPA veröffentlich eine neue europäische Patentschrift (Art. 101, 103 EPÜ). Die Entscheidung über den Einspruch wirkt grundsätzlich für alle Vertragsstaaten, in denen das europäische Patent Wirkung hat (Art. 99 Abs. 2 EPÜ).
Auf Antrag des Patentinhabers kann das europäische Patent widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche beschränkt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig und schriftlich beim EPA zu stellen (Art. 105 a Abs. 1 EPÜ, R. 92 Abs. 1 AOEPÜ). Der Antrag ist nicht fristgebunden. Er kann jederzeit nach Erteilung und selbst nach dem Erlöschen des Patents gestellt werden,3 jedoch nicht solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist (Art. 15 a Abs. 2 EPÜ, R. 93 AOEPÜ). Wenn der Antrag den festgelegten Erfordernissen genügt, beschließt das EPA die Beschränkung oder den Widerruf des Patents. Diese Entscheidung gilt mit Wirkung für alle Vertragsstaaten, für die das europäische Patent erteilt worden ist und wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Entscheidung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird (Art. 105 b EPÜ). Im Falle einer Beschränkung veröffentlicht das EPA eine geänderte europäische Patentschrift (Art. 105 c EPÜ).
§ 21 BeschwerdeBeschwerde
Sofern einer form- und fristFristBeschwerde-gerecht eingelegten Beschwerde durch die Stelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht abgeholfen wird, entscheidet darüber eine der BeschwerdekammernBeschwerde-kammer des EPA (Art. 21, 106ff. EPÜ).
Die Große BeschwerdekammerGroße Beschwerdekammer ist zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden, für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr der Präsident des EPA vorlegt und für Entscheidungen über Anträge, auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen (Art. 22. 112, 112 a EPÜ).
§ 22 NationalenationaleVerfahren VerfahrenVerfahrennationales
Mit dem bestandskräftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens bzw. eines sich daran ggf. anschließenden Einspruchsverfahrens endet üblicherweise die Entscheidungskompetenz des EPA, sofern durch den Patentinhaber nicht ein Beschränkungs- bzw. Widerrufsverfahren beantragt wird. Zwar enthält das EPÜ mit Art. 138 eine Vorschrift betreffend eventueller NichtigkeitVerfahrenNichtigkeits-sverfahrenVerfahrenNichtigkeits-, jedoch werden diese nach nationalen Verfahren durchgeführt. Eine (teilweise) NichtigerklärungErklärungNichtigkeits- wirkt nur für das Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Verfahren stattfindet.
Damit ein europäisches Patent auch die Wirkungen gem. Art. 64 EPÜ in den benannten Staaten entfaltet, sind in Abhängigkeit von der VerfahrensspracheSpracheVerfahrens- Übersetzungen in einzelnen Staaten erforderlich (Art. 65 EPÜ).1
Der SchutzbereichSchutzbereich des erteilten Patents ist nach Art. 69 EPÜ – ergänzt durch das Protokoll über dessen Auslegung – bestimmt. Die daraus resultierenden Rechte und Verfahren zu deren Geltendmachung werden jedoch nach nationalem Recht i.S.v. Art. 64 EPÜ behandelt.
Ein rechtskräftig erteiltes europäisches Patent bewirkt nach Ablauf der EinspruchsfristFristEinspruch oder eines eventuellen Einspruchsverfahren gem. Art. II § 8 IntPatÜG, dass ein nationales deutsches Patent seine Wirkung verliert, soweit es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt („Verbot des DoppelschutzesVerbot des Doppelschutzes“; s.o. § 15 II. 1.).
§ 23 Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent)
I. Allgemeines
Es wird seit vielen Jahren versucht, für die EU ein gemeinsames PatentsystemEinheitspatent zu schaffen, das durch ein einheitliches Verfahren und mit nur geringem Übersetzungsaufwand einen EU-weiten Schutz ermöglicht und vergleichbar ist mit dem System der Unionsmarke bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Ein solches Patentsystem würde sich von dem o.g. europäischen Bündelpatent (gem. EPÜ) also insbesondere dadurch unterscheiden, dass es nach Erteilung nicht wie ein Bündel in einzelne Patente der Mitgliedsstaaten, deren Anzahl der Patentanmelder bzw. -inhaber bestimmen kann, zerfällt, sondern einheitliche Wirkung in (möglichst) allen EU-Staaten hat. Das Einheitspatent soll Nutzern neben den klassischen nationalen Patenten (nach PatG, … ) und europäischen Patenten (nach EPÜ) eine weitere Option bieten. Ein solches Einheitspatent findet jedoch bisher1 noch keine Anwendung.
In den Jahren 2012 und 2013 haben die Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament einem „Patent-Paket“ zugestimmt, das den Grundstein legt für die Einführung eines einheitlichen Patentschutzes in der EU. Dieses Patent-Paket besteht aus zwei Verordnungen, die das Einheitspatent betreffen2 sowie einem internationalen Abkommen, das ein einheitliches Patentgericht betrifft und kurz EPGÜEPGÜ3 genannt wird. Das Patent-Paket wird im Wege der verstärkten Zusammenarbeit zwischen 26 Mitgliedsstaaten umgesetzt wird, wobei zuletzt Italien im September 2015 dazu kam. Momentan sind alle EU-Mitgliedsstaaten außer Kroatien und Spanien beteiligt.4
Die Verordnungen traten – gem. ihrer Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 – am 20.1.2013 in Kraft. Sie gelten jedoch erst ab dem Tag, an dem das EPGÜEinheitliches Patentgericht in Kraft tritt,5 was bisher noch nicht der Fall ist.
Gegen das Patent-Paket gab es eine erste Klage von Italien und Spanien, die im April 2013 vom EuGH abgewiesen wurde. Zwei weitere Klagen von Spanien gegen die o.g. Verordnungen, die im März 2013 beim EuGH eingereicht wurden, wurden im Mai 2015 abgewiesen6.
Für das Inkrafttreten des EPGÜ ist in dessen Präambel festgelegt, dass es am 1. Januar 2014 in Kraft treten sollte