der Anmeldung sind, abhängig von der Sprache bei ihrer Einreichung, deutsch, englisch, französisch (also die EPA-AmtssprachenAmtssprache) sowie arabisch, chinesisch, japanisch, koreanisch, portugiesisch, russisch oder spanisch. Der Recherchenbericht wird – in der Veröffentlichungssprache und auch in englischer Sprache – zusammen mit der Anmeldung veröffentlicht, sofern er vorliegt; sonst wird er zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Der oben genannte nicht bindende Bescheid hingegen wird nicht veröffentlicht (Art. 21 PCT, R 48 AOPCT). Er kann dennoch Dritten zur Kenntnis gelangen, jedoch frühestens 30 Monate nach dem Prioritätsdatum im Rahmen einer Einsichtnahme (R 44ter AOPCT).
Nach Art. 29 PCT sind die Schutzwirkungen der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung grundsätzlich die gleichen wie bei der Veröffentlichung einer nationalen Anmeldung. Sofern die internationale Anmeldung in deutscher SpracheSprache veröffentlicht wird (und die Bundesrepublik Bestimmungsstaat ist), entsteht somit auch der EntschädigungsanspruchAnspruchEntschädigung gem. § 33 PatG. Andernfalls ist für einen solchen Anspruch zuvor die Veröffentlichung einer deutschsprachigen Übersetzung durch das DPMA erforderlich (Art. III § 8 Abs. 1, 2 IntPatÜG).
Kapitel I endet gem. Art. 22 PCT i.V.m. ergänzenden nationalen Vorschriften frühestens 30 Monate4 nach dem Zeitrang (PrioritätPriorität-sdatumsdatum). Bis zum 31. März 2002 galt dafür eine 20-Monatsfrist. Im Rahmen dieser Änderung des PCT besteht die Möglichkeit, dass Vertragsstaaten bzw. deren Ämter einen Vorbehalt gegen die neue 30-Monatsfrist erklären. Davon haben z.Zt. noch 3 Staaten Gebrauch gemacht. Für diese Staaten endet Kapitel I nach 20 bzw. 21 Monaten.5
Für die übrigen Bestimmungsstaaten ist das Ende von Kapitel I gleichzeitig auch das Ende des PCT-Verfahrens. Danach können dort nationale bzw. regionale Phasen eingeleitet werden, indem die hierfür notwendigen Formalitäten und Gebührenzahlungen rechtzeitig erledigt werden.
Für die Bestimmungsstaaten, die den genannten Vorbehalt erklärt haben, endet das PCT-Verfahren nach 20 bzw. 21 Monaten nur dann, wenn nicht bis zum Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum ein Antrag auf vorläufige internationale Prüfung gestellt und somit Kapitel II (s.u.) eingeleitet wird.
§ 25 PCTPCTKapitel II Kapitel II
Der Anmelder kann eine vorläufige internationale Prüfungvorläufige internationale Prüfung betreffend Neuheit,1 erfinderische TätigkeitTätigkeiterfinderische und gewerbliche Anwendbarkeit beantragen (Art. 31ff. PCT), wodurch das sog. Kapitel II für vom Anmelder ausgewählte Staaten eingeleitet wird. Die Frist dafür beträgt (außer bei den oben in § 24 genannten 3 Staaten) maximal 22 Monate ab dem Zeitrang oder 3 Monate nachdem der Anmelder den Recherchenbericht und den nicht bindenden Bescheid (aus Kapitel I) erhalten hat, je nachdem welche Frist später abläuft (R 54bis AOPCT). Für internationale Anmeldungen, die beim DPMA oder beim EPA eingereicht wurden, ist das EPAEPA internationale PrüfungPrüfung-behördesbehördeBehördePrüfungs-.
Das Prüfungsverfahren ermöglicht dem Anmelder, die Unterlagen der Anmeldung anzupassen und mit der Prüfungsbehörde zu verkehren (Art. 34 Abs. 2 PCT). Das ist besonders in den Fällen entscheidend, in denen ein negativer Bescheid (nach Kapitel I) erstellt wurde und der Anmelder der Meinung ist, das Prüfungsverfahren könnte zu einem positiven Ergebnis führen.
Kapitel II endet üblicherweise 30 Monate2 nach dem Zeitrang der Anmeldung (Art. 39 Abs. 1 PCT) und kann analog zu Kapitel I zu nationalen/regionalen Phasen in den ausgewählten Staaten führen, sofern die notwendigen Formalitäten rechtzeitig eingeleitet werden.
§ 26 NationalenationaleVerfahren und regionale VerfahrenVerfahrenregionalesregionales Verfahren
Für die Erteilung von Patenten bzw. Eintragung von Gebrauchsmustern (oder sonstiger nach PCT vorgesehenen Rechte; s.o. § 24) auf Grundlage der internationalen Anmeldung sind die weiteren notwendigen Formalitäten (einschließlich Übersetzungen und Gebührenzahlungen) fristgerecht vorzunehmen. Das kann bei nationalenationaleBehörden PatentbehördenBehördePatent- (wie dem DPMA), aber auch gem. Art. 45 PCT bei regionalen Patentbehörden (wie dem EPA) erfolgen.
Das DPMA ist Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, wenn die Bundesrepublik Deutschland für ein Patent und/oder für ein Gebrauchsmuster Bestimmungsstaat (Kapitel I) bzw. ausgewählter Staat (Kapitel II) ist (Art. II § 4 bzw. § 6 IntPatÜG). Zur Erteilung eines nationalen Patentes sind die Bestimmungen des PatG bzw. für die Eintragung eines Gebrauchsmusters sind diejenigen des Gebrauchsmustergesetzes anzuwenden. Das gilt auch für weiterführende Verfahren, wie insbesondere für Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren bzw. Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (s.u. 5. Kapitel) und dergleichen.
Analog gilt das für die Fälle, bei denen das EPA Bestimmungsamt bzw. ausgewähltes Amt ist (Art. 153 EPÜ). Die wirksame Einleitung einer regionalen Phase über das EPA führt zum sog. EURO-PCT VerfahrenVerfahrenEURO-PCT, in dem die Regelungen des EPÜ anzuwenden sind. Im Falle einer Patenterteilung durch das EPA ist eine anschließende Nationalisierung für die EPÜ-Bestimmungsstaaten einzuleiten, in denen das Patent Wirkung erlangen soll (s.o. 3. Kapitel).
5. Kapitel. GebrauchsmusterrechtGebrauchsmuster-recht
Das GebrauchsmusterGebrauchsmuster, dessen gesetzliche Grundlage das geltende GebrMG1 ist, wird häufig als kleiner Bruder des Patents bezeichnet, da auch hiermit technische Erfindungen geschützt werden können, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Es gibt also zwischen beiden SchutzrechtSchutzrechtsarten viele Übereinstimmungen, jedoch auch deutliche Unterschiede. So z.B. bereits in der Definition von dem, was neu und erfinderisch ist, sowie in der Laufzeit (SchutzdauerSchutzdauerGebrauchsmusterrecht), die bei einem Gebrauchsmuster maximal 10 Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 GebrMG).
Aufgrund des deutlich reduzierten Aufwandes bei dem PrüfungPrüfung-sverfahrensverfahren zur Eintragung eines Gebrauchsmusters soll es vor allem Einzelerfindern sowie kleinen und mittleren Unternehmen schnell und kostengünstig ein leicht zu handhabendes Schutzrecht für ihre Alltagserfindungen zur Verfügung stellen.2
In diesem Kapitel wird auf die Besonderheiten des Gebrauchsmusters und auf die wesentlichen Unterschiede zum Patent eingegangen.
§ 27 Gebrauchsmusterfähige ErfindungErfindungen, Neuheit und erfinderischer Schritt
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Zur gewerblichen AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche wird auf die Erläuterungen zum Patentrecht verwiesen und es wird hier nicht weiter darauf eingegangen.
I. Gebrauchsmusterfähige Erfindungen
Unter Erfindungen werden – wie auch im Patentrecht – solche verstanden, die TechnizitätTechnizität, also einen technischen Charaktertechnische-r CharakterCharaktertechnischer aufweisen. Es können Erzeugnisse, Vorrichtungen, (elektrische, hydraulische) Schaltungen, Stoffe und dergleichen geschützt werden, jedoch keine Verfahren § 2 Nr. 3 GebrMG) und keine biotechnologischen Erfindungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GebrMG). Somit sind also keine Ansprüche schutzfähig, die Herstellungsverfahren (wie Schweißen) oder ArbeitsverfahrenArbeitsverfahren (wie Messen) betreffen (zu Verfahrensansprüchen siehe auch oben § 16 II.). Dagegen sind Vorrichtungen schutzfähig, die derartige Verfahren ausführen, wie Schweißanlagen oder Messgeräte. Da auch Erzeugnisse schutzfähig sind und der Schutz entsprechender Gebrauchsmuster u.a. auch deren Herstellung umfasst (§ 11 Abs. 1 GebrMG), kann ein Gebrauchsmusterinhaber auf diese