Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums


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zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt (§ 5 Abs. 1 ArbEG).

      Die seit 1. Oktober 2009 geltende Textform erlaubt nun die Verkörperung der Erklärung nicht nur auf Papier, sondern insbesondere auch auf Diskette, CD-ROM, als Email oder Computerfax. Dem Lesbarkeitserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn der Empfänger den Text auf seinem Bildschirm lesen kann. Die Person des Erklärenden muss genannt werden. Außerdem muss der Text den Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar machen. Dies kann durch eine Unterschrift geschehen; ausreichend ist aber auch ein Abschluss durch eine Datierung, durch eine Grußformel oder in sonstiger Weise.1

      Inhaltlich sind gem. § 5 Abs. 2 ArbEG in der Erfindungsmeldung die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Nach dieser Norm sollen außerdem weitere Unterlagen und Angaben enthalten sein. Dazu gehören insbesondere vorhandene Aufzeichnungen, die für das Verständnis der Erfindung erforderlich sind, und Informationen zur Bestimmung des persönlichen Anteilsfaktors (s.u. III.) des Arbeitnehmers an der Erfindung.

      Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben und sollen dabei angeben, wer welchen MiterfinderanteilMiterfinderanteil hat. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Erfindungsmeldung unverzüglich in Textform zu bestätigen (§ 5 Abs. 1). Entspricht diese nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 2 ArbEG, gilt sie dennoch als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf (§ 5 Abs. 3 ArbEG).

      II. Inanspruchnahme und deren Wirkung

      1. Inanspruchnahme

      Um Rechte an einer Diensterfindung zu erlangen, muss der Arbeitgeber diese in Anspruch nehmen. Das kann durch eine ausdrückliche formlose Erklärung erfolgen oder aufgrund der gesetzlichen Fiktion nach § 6 Abs. 2 ArbEG, wonach die Inanspruchnahme als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. Damit wird die Inanspruchnahme zur Regel und die Freigabe zur ausdrücklich zu erklärenden Ausnahme, für die Formzwang besteht.1

      2. Wirkung der Inanspruchnahme

      Mit Inanspruchnahme gehen gem. § 7 Abs. 1 ArbEG alle vermögenswerten1 Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Diese Rechtswirkungen treten unmittelbar ein, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf. Der Arbeitgeber ist nun also alleiniger Berechtigter und kann – ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein2 – die Rechte an der Erfindung in allen Benutzungsarten, z.B. des § 9 PatG, selbst nutzen und auch hieran Lizenzen vergeben. Sind an der Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, so ist für einen vollständigen Rechtsübergang die ausdrückliche oder die per gesetzlicher Fiktion bewirkte Inanspruchnahme gegenüber jedem Miterfinder notwendig. Sind Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber beteiligt, so hat der jeweilige Arbeitgeber die Inanspruchnahme gegenüber seinem Arbeitnehmererfinder ausdrücklich oder per gesetzlicher Fiktion zu erklären.

      Nach § 13 Abs. 1 ArbEG ist der Arbeitgeber allein berechtigt für eine Diensterfindung eine SchutzrechtSchutzrechtAnmeldungsanmeldungAnmeldungSchutzrechts- (zum Patent oder Gebrauchsmuster) für das Inland3 einzureichen. Er ist dazu sogar auch verpflichtet, sofern nicht eine Ausnahme gem. § 13 Abs. 2 ArbEG (freigewordene Diensterfindung, Zustimmung des Arbeitnehmers, Betriebsgeheimnis) vorliegt. Der Arbeitgeber ist außerdem berechtigt, AuslandsschutzrechtSchutzrechtAuslands-e für die Diensterfindung einzureichen. Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben. Dabei kann sich der Arbeitgeber gleichzeitig ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden Staaten gegen angemessene VergütungAnspruchVergütung vorbehalten (§ 14 ArbEG).

      Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs auf angemessene Vergütung (s.u.) die SchutzrechtSchutzrechtAnmeldungsanmeldung nicht weiter verfolgen oder das Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, sei es im Inland oder im Ausland,4 hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und KostenKosten das Recht zu übertragen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Dazu ist der Arbeitgeber jedoch nur dann verpflichtet, wenn der Anspruch auf angemessene Erfindervergütung (s.u.) noch nicht erfüllt ist (s. § 16 Abs. 1 ArbEG).

      3. Freigewordene Diensterfindungfreigewordene DiensterfindungDiensterfindungfreigewordene

      Die Diensterfindung wird gem. § 8 S. 1 ArbEG frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform frei gibt. Eine derart frei gewordene Erfindung ist von einer freiefreieErfindungn Erfindung (als Gegensatz zu einer Diensterfindung) zu unterscheiden, da nach § 8 S. 2 ArbEG nur für letztere die MitteilungspflichtMitteilungs-pflicht und die AnbietungspflichtAnbietungspflicht (nach § 18 bzw. § 19 ArbEG) gelten.

      III. Erfindervergütung

      Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen AnspruchAnspruchArbeitnehmer auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Dieser Anspruch entsteht zunächst nur dem Grunde nach. Er bedarf also noch einer Konkretisierung nach den Kriterien von § 9 Abs. 2 ArbEG,1 nämlich:

       wirtschaftliche Verwertbarkeit;

       Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb;

       Anteil des Betriebs am Zustandekommen der DiensterfindungDiensterfindungVergütung.

      Zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung wurden die bereits erwähnten RichtlinienErfindervergütungRichtlinien nach § 11 ArbEG erlassen. Diese sind jedoch keine verbindlichen Vorschriften, sondern geben nur Anhaltspunkte für die Vergütung.2

      Maßgeblich für die wirtschaftliche Verwertbarkeitwirtschaftliche Verwertbarkeit sind:3

       der geldwerte Nutzen, der auf der Erfindung – und nicht auf anderen Umständen – beruht;

       die wirtschaftlichen Auswirkungen beim Arbeitgeber (z.B. durch Eigennutzung oder Lizenzeinnahmen). Das heißt, wirtschaftliche Auswirkungen bei Dritten4 sind nicht maßgeblich. Das kann z.B. bedeutend sein, wenn der Arbeitgeber eine Forschungseinrichtung oder ein Entwicklungsbüro ist und das Forschungs-/Entwicklungsergebnis an ein drittes Unternehmen mit Serienproduktion übertragen wird. Die Höhe der Erfindervergütung richtet sich in einem solchen Fall danach, welche Gegenleistung dem Arbeitgeber für die Erfindungsrechte gewährt wird.5

      Daraus ergibt sich der ErfindungErfindung-swertswert, der bei betrieblich benutzten Erfindungen üblicherweise nach der LizenzLizenz-analogieanalogie berechnet wird.6

      Wird die Erfindung nicht betrieblich benutzt, sondern durch Vergabe von Lizenzen verwertet, ergibt sich der Erfindungswert aus der Nettolizenzeinnahme, indem

       von tatsächlich erzielten Lizenzeinnahmen des Arbeitgebers seine eigenen Aufwendungen abgezogen werden7 und sich der daraus ergebende Betrag (Nettolizenzeinnahme)

       zusätzlich mit einem Umrechnungsfaktor (ca. 0,3) multipliziert wird, durch den ein „kalkulatorischer Unternehmerlohn“ berücksichtigt wird.8

      Da ein Arbeitnehmererfinder bei der Entstehung der Diensterfindung kein unternehmerisches Risiko zu tragen hat, sieht § 9 Abs. 2 ArbEG noch die oben genannten zusätzlichen Kriterien für die Berechnung der VergütungAnspruchVergütung vor. In den Vergütungsrichtlinien wird das durch einen persönlichen AnteilsfaktorAnteilsfaktor berücksichtigt,