Mike Wienbracke

Juristische Methodenlehre


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enthält auch das Gewohnheitsrecht eine abstrakt-generelle Regelung, die über den Einzelfall hinausweisen muss. Zwar ist dies nicht nur bei einem sog. „Jedermann-Recht“ der Fall. Vielmehr kann dies im Unterfall der Observanz auch nur im Verhältnis einer begrenzten Zahl von Eigentümern und Pächtern zueinander entstehen – beispielsweise nur für eine Gemeinde oder für die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Voraussetzung ist aber stets, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, sämtliche Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht. Als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art kann Gewohnheitsrecht nämlich nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht jedoch beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.

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      Hinweis

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      Anmerkungen

       [1]

      Vogel, Methodik, S. 36 (Hervorhebung d. d. Verf.). Allein aus Tatsachen können sich ohne eine Rechtsnorm, die an diese anknüpft, keine Rechtsfolgen ergeben, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 9, 11.

       [2]

      Schmalz, Methodenlehre, Rn. 41. Dort (Rn. 63 ff.) auch zum Merkmal „Geltung“, das dann zu bejahen ist, wenn „bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt werden (z.B. Inkrafttreten) und keine […] Unwirksamkeitsgründe [Rn. 50 ff.] vorliegen.“ Zu den Voraussetzungen für die Existenz (i.S.v. Entstehung) einer Rechtsnorm als „Vorfrage“ ihrer Geltung siehe Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 54. Nachweise zu weiteren Versuchen einer Definition des Begriffs Recht“ bei Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie, Rn. 5; Krüger, JuS 2012, S. 873 (875); Lindner, Jura 2016, S. 8 (13); Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 17 m.w.N., die Normen als „Elementarteilchen des Rechts“ bezeichnen (S. 189).

       [3]

      Muthorst, Grundlagen, § 2 Rn. 2.

       [4]

      „Die Sprachbeherrschung des Juristen ist [denn auch] die Obergrenze seiner möglichen Fachkompetenz“, Rüthers, JuS 2011, S. 865 (870). Zu non-verbalen Bildern (z.B. Vorschriftzeichen im Sinne von § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2) und Zeichen (z.B. von Polizeibeamten nach § 36 Abs. 2 StVO) siehe Börner, Jura 2014, S. 1258. Zu mathematischen Formeln (z.B. § 32a Abs. 1 EStG) siehe Piekenbrock, Jura 2015, S. 336 und zum Gewohnheitsrecht (Rn. 18) siehe Muthorst, JA 2013, S. 721 (723).

       [5]

      Staake, Jura 2018, S. 661 (662) m.w.N.

       [6]

      Vgl. Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie, Rn. 19, 26 f.; Börner, Jura 2014, S. 1258; Muthorst, Grundlagen, § 2 Rn. 3, § 5 Rn. 1, 9; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 190; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 92, 94 f., 103 f.; 113, 124, 219; Schwacke, Methodik, S. 3 f.; Staake, Jura 2018, S. 661 (662); Zippelius, Methodenlehre, S. 2 unter Hinweis auf Kant. Mitunter werden Sollens-Sätze („Du sollst nicht morden“) im Gesetz nicht