Mike Wienbracke

Juristische Methodenlehre


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      Nach BGH, NJW 2020, S. 1360 m. Anm. Wienbracke, GWR 2020, S. 199.

       [50]

      Zur Erstreckung von Art. 103 Abs. 2 GG auch auf Ordnungswidrigkeiten und Disziplinarstrafen siehe Rn. 238. Zugunsten des Täters sind gewohnheitsrechtliche Rechtssätze freilich durchaus zu berücksichtigen, siehe Rn. 240 und Wank, Auslegung, S. 10.

       [51]

      Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 419 ff. m.w.N. unter Hinweis auf die enge Beziehung zum Richterrecht (Rn. 20); Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 177; Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 18. Zu Beispielen hierfür auf Ebene des EU-Rechts siehe Wienbracke, Grundwissen Europarecht, 2018, S. 80 (mit Fn. 185) und auf Ebene des GG siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, S. 294 sowie rechtsgebietsübergreifend Schmidt, JuS 2003, S. 649 (651) jeweils m.w.N.

       [52]

      Vogel, Methodik, S. 39.

       [53]

      Demgegenüber zählen nach dem weiten soziologischen Rechtsquellenbegriff „alle Einflussfaktoren, die das objektive Recht maßgeblich prägen“, zu den Rechtsquellen – also gerade auch die ständige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, das „Juristenrecht“ (Rn. 23) sowie ferner die „Volksanschauung“, siehe Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 217.

       [54]

      Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 387; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 50 mit dem Hinweis in Rn. 10, dass sich freilich auch aus Urteilen, Verwaltungsakten und Verträgen Rechtsfolgen ergeben (vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 3, 15 f., der insoweit von Rechtssätzen bzw. Rechtsakten – im Gegensatz zu Realakten – spricht); Schwacke, Methodik, S. 4 f., 11, 13. A.A. Vogel, Methodik, S. 41 f., der ebenfalls diese „konkret-individuelle[n] Einzelakte“ als Rechtsquellen begreift.

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      BVerfGE 84, 212 (227); 122, 248 (277). A.A. Lepsius, JuS 2018, S. 950 (951); ders., JuS 2019, S. 14; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Statut (Rn. 16). Zur engen Beziehung des „Richterrechts“ zum Gewohnheitsrecht (Rn. 18) siehe Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 425; Krebs/Becker, JuS 2013, S. 97 ff.

       [56]

      Schmalz, Methodenlehre, Rn. 56.

       [57]

      Zur insoweit jeweils bestehenden erga omnes-Wirkung siehe Wienbracke, Grundwissen Europarecht, 2018, S. 128, 136 m.w.N.

       [58]

      Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 284, 425, 431 ff.; Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 17; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 235 ff., jeweils m.w.N. auch zur a.A. Grundlegend anders dagegen das in England entstandene und heute zudem v.a. in den USA geltende Common Law, in dem Gerichtsentscheidungen als Rechtsquellen (sog. case law, d.h. Fallrecht; Rn. 123) große Bedeutung haben, siehe Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2016, Rn. 27.

       [59]

      Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2016, Rn. 26; Staake, Jura 2018, S. 661 (672); Vogel, Methodik, S. 84 ff., 88 ff., 99, 160 ff. m.w.N. (näher zu Präjudizien); Zippelius, Methodenlehre, S. 65 f. Zur Bindung von Behörden an höchstrichterliche Entscheidungen siehe BVerwGE 13, 28 (31). Vgl. ferner § 2 Abs. 1 RsprEinhG und § 11 Abs. 2 FGO, § 132 Abs. 2 GVG, § 41 Abs. 2 SGG, § 11 Abs. 2 VwGO betreffend die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) bzw. des jeweiligen Großen Senats, „wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats“ bzw. „wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will“.

       [60]

      BVerfGE 78, 214 (227) m.w.N. (Hervorhebung d.d. Verf.).

       [61]

      VGH München, BayVBl. 2020, S. 412 m.w.N. Im Gegensatz zu normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften kann ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften über eine entsprechend geübte ständige Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG mittelbar Außenwirkung gegenüber dem Bürger zukommen, siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 234. Dort (Rn. 238, 240 m.w.N.) auch zum Ausnahmefall der sog. „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, denen unmittelbare Außenwirkung gegenüber Bürgern und Gerichten zukommt. Nur unter diesen Einschränkungen können Verwaltungsvorschriften als „Rechtsnormen“ bzw. „Rechtssätze“ qualifiziert werden, vgl. VGH München, BayVBl. 2020, S. 412; Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 14 a.E.; Schwacke, Methodik, S. 12 m.w.N.

       [62]

      VGH München, BayVBl. 2020, S. 412 m.w.N.

       [63]

      Zu Dritten siehe § 311 Abs. 3, § 328 BGB. Tarifverträge“ sind nur bei entsprechender Erklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales „allgemeinverbindlich“, siehe § 5 Abs. 1, 1a TVG. Im Übrigen gelten sie im Umfang des § 4 Abs. 1 TVG. Zu Betriebsvereinbarungen siehe § 77 Abs. 4 BetrVG.

       [64]

      Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 388 m.w.N. Anders Art. 38 Abs. 1 lit. d) IGH-Statut (Rn. 16). Zum Naturrecht siehe Rn. 10.

      1. Teil Einführung › B. Auffinden der einschlägigen Rechtsnorm(en)

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