Mike Wienbracke

Juristische Methodenlehre


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zur Konsequenz, dass die hiervon betroffene Vorschrift auf Dauer für sämtliche Spiele ausfällt. Zur Frage, wer der „Schiedsrichter“ ist, der hierüber entscheidet, siehe Rn. 54 f.

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      Hinweis

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      Im „Eckkneipen-Fall“ (Rn. 2) hält sich A nicht an das Gesetz und gestattet seinen Gästen weiterhin das Rauchen. Daraufhin ergeht ein Bußgeldbescheid gegenüber A, den dieser vor dem zuständigen Gericht mit der Begründung angreift, dass das Gesetz, auf dessen Grundlage der Bescheid erlassen wurde, sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze. Das Gericht teilt die Auffassung des A.

      Handelt es sich bei dem Gesetz um

ein Parlamentsgesetz, muss das Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und dem BVerfG die Frage vorlegen, ob das Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nachdem das BVerfG hierüber verbindlich entschieden hat, setzt das Gericht das Verfahren fort. In diesem hat A nur dann Erfolg, wenn das BVerfG das Gesetz zuvor für nichtig erklärt haben sollte;
eine Rechtsverordnung/Satzung und hält das Gericht diese wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für (verfassungs-)rechtswidrig, so ist sie nichtig. In diesem Fall fehlt es an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bußgeldbescheids. A hat ohne Weiteres Erfolg.

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      Hinweis

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      Im „Eckkneipen-Fall“ (Rn.