Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014 (BGBl. I S. 1266). S. dazu Paintner, DStR 2014, 1621 ff.
S. dazu Rn 380.
Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015 (BGBl. I S. 1834). S. dazu Möller, GWR 2015, 469 ff.
Dazu knapp Möller, GWR 2015, 469, 471 f.
Denkbar ist auch, dass sich die beteiligten Staaten den Steuerzugriff teilen, ähnlich wie dies bezogen auf die Einkommensteuer in DBA regelmäßig für Dividenden geregelt ist (Art. 10 Abs. 2 OECD-MA). Im europäischen und deutschen Umsatzsteuerrecht ist eine solche Aufteilung nicht vorgesehen.
Zu den Steuersätzen der EU-Mitgliedstaaten s. Rn 578 m. w. N.
OECD, International VAT/GST Guidelines, Stand: April 2014, abrufbar unter http://www.oecd.org/tax/consumption/international-vat-gst-guidelines.htm. S. dort Preface Rn 2: „Basic VAT principles are generally the same across jurisdictions insofar as they are designed to tax final consumption in the jurisdiction where it occurs according to the destination principle“.
Details finden sich in dem in Fn 55 genannten Bericht der OECD.
Teilweise wird das Bestimmungslandprinzip auch durch Vorschriften zum Ort der Lieferung umgesetzt, s. etwa die sog. Versandhandelsregelung in § 3c UStG und dazu Rn 325 ff.
Teilweise wird das Bestimmungslandprinzip auch anders als durch Ortsregelungen umgesetzt, s. etwa die Steuerbefreiung für die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr nach § 4 Nr 1 lit. a) i. V. m. § 7 UStG und dazu Rn 464 ff.
Zu den Schlagworten B2B und B2C s. u. Rn 344 ff.
S. dazu Rn 404 ff.
Zu § 3a Abs. 5 UStG s. im Einzelnen Rn 404 ff.
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz
Inhaltsverzeichnis
A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung
B. Weitere Steuertatbestände (Überblick)
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In diesem Kapitel wird ein Überblick über wesentliche Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gegeben. Vorab werden zwei Begriffspaare erläutert, die bei der weiteren Darstellung eine wesentliche Rolle spielen.
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Ausgangsumsätze/Eingangsumsätze: Die Umsatzsteuer beschäftigt den Unternehmer „an zwei Fronten“:
• | Einerseits stellt sich die Frage danach, ob und wie die vom Unternehmer erbrachten Leistungen (seine Ausgangsumsätze) der Umsatzsteuer unterliegen. Insoweit ist auch von „Ausgangsumsatzsteuer“ die Rede. Diese ist insbesondere in §§ 1 bis 13b UStG geregelt. |
• | Andererseits ist der Unternehmer im Hinblick auf die an ihn erbrachten Leistungen (die Eingangsumsätze) mit Umsatzsteuer belastet (und zwar als Teil des mit dem jeweiligen Leistenden vereinbarten Entgelts). Hier stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug, die vor allem §§ 15, 15a UStG beantworten. |
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Steuerbarkeit/Steuerfreiheit: Nach der Gesetzessystematik ist in zwei Schritten darüber zu entscheiden, ob eine Leistung letztlich der Umsatzsteuer unterliegt. Die Leistung muss zunächst steuerbar sein (s. insb. die Steuertatbestände in § 1 UStG). Sie darf weiter nicht steuerbefreit sein (s. insb. § 4 UStG). Dieselbe Bedeutung wie „nicht steuerbefreit“ hat der Begriff „steuerpflichtig“. Die Begriffe „steuerbar“ und „steuerpflichtig“ dürfen dagegen nicht miteinander verwechselt werden. Es gilt:
• | Ohne Steuerbarkeit auch keine Steuerpflicht. |
• | Trotz Steuerbarkeit keine Steuerpflicht, wenn eine Steuerbefreiung greift. |
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Beispiel:
Wer eine in Deutschland belegene Immobilie vermietet, erfüllt den Grundtatbestand einer sonstigen Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG (vor allem handelt er auch dann als „Unternehmer“, wenn die Immobilie ertragsteuerrechtlich dem Privatvermögen zuzuordnen ist, s. noch Rn 114). Darauf, ob die Immobilie eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie ist, kommt es nicht an. Die Vermietung einer Immobilie ist damit steuerbar. Sie ist aber nicht zwingend auch steuerpflichtig. Vielmehr gilt eine Steuerbefreiung für „die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken“ (§ 4 Nr 12 lit. a) UStG). Darunter fällt auch die Vermietung von Gebäuden, und zwar wiederum ohne Rücksicht auf die konkrete Nutzung. Die Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien ist damit grundsätzlich steuerbefreit, also nicht steuerpflichtig. Bei der Vermietung von (insbesondere) Gewerbeimmobilien kann der Vermieter aber u. U. nach § 9 Abs. 1, 2 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten (man spricht auch von einer „Option zur Umsatzsteuer“, s. im Einzelnen Rn 511 ff). Wenn der Vermieter dies tut, ist der steuerbare Umsatz aus der Vermietung