unterliegt danach (vorbehaltlich des § 9 UStG) nicht der Umsatzsteuer.
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Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass mit der Steuerfreiheit von Ausgangsleistungen häufig verbunden ist, dass der Unternehmer die Vorsteuer auf Eingangsleistungen nicht abziehen kann (kein Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr 1 UStG). Vor diesem Hintergrund kann der Unternehmer in bestimmten Fällen auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten (§ 9 UStG, „Option zur Umsatzsteuer“). Der Verzicht öffnet den Weg zum Vorsteuerabzug (s. zum Verzicht im Einzelnen Rn 510 ff).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › III. Entgelt/Bemessungsgrundlage
III. Entgelt/Bemessungsgrundlage
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Wenn eine Leistung steuerbar und steuerpflichtig (nicht steuerbefreit) ist, ergibt sich der Betrag der Umsatzsteuer durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz. Bemessungsgrundlage ist beim Grundtatbestand der Steuerbarkeit (Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG) das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG). Aus dem Bruttopreis ist die Umsatzsteuer also herauszurechnen, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten (Umsatzsteuer als Nettosteuer, s. bereits Rn 17). Von dem Grundsatz, dass das Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, regelt § 10 UStG zahlreiche Ausnahmen (s. im Einzelnen § 8 dieses Buches).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › IV. Steuersatz
IV. Steuersatz
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Der Regelsteuersatz der USt beträgt heute (seit dem 1. Januar 2007) 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Abweichend davon bestimmt § 12 Abs. 2 UStG die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf eine Vielzahl einzeln aufgeführter Leistungen. Diese Steuerermäßigungen sind Subventionen. Sie gelten etwa für die Lieferung zahlreicher Lebensmittel und von Büchern, aber auch für bestimmte kulturelle Darbietungen und Hotelübernachtungen (s. zum Steuersatz im Einzelnen Rn. 560 ff).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › V. Entstehung der Steuer
V. Entstehung der Steuer
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§ 13 UStG regelt die Entstehung der Steuer. Die Entstehung darf nicht mit der Fälligkeit verwechselt werden. Die Fälligkeit ergibt sich für USt-Vorauszahlungen aus § 18 Abs. 1 S. 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes – zeitgleich mit der USt-Voranmeldung). Die in § 13 UStG geregelte Entstehung der USt ist dagegen vor allem für die Frage relevant, in welcher USt-Voranmeldung und in welcher USt-Jahreserklärung ein Umsatz zu berücksichtigen ist (§ 16 Abs. 1 S. 2, Abs. 1 S. 3 UStG).
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Die Entstehung der Steuer in den „klassischen“ Fällen der Lieferung oder sonstigen Leistung regelt § 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a), b) UStG. Danach kommt es darauf an, wie die Steuer berechnet wird (dies ist in §§ 16, 20 UStG geregelt):
• | Bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG) entsteht die Steuer mit Ablauf der Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a) S. 1 UStG). |
• | Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung, § 20 UStG) entsteht die Steuer (erst) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. b) UStG). |
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Die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung, § 20 UStG) gestattet das Finanzamt auf Antrag, wenn (im Wesentlichen) entweder
• | der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als € 500 000 betragen hat; oder |
• | der Unternehmer Freiberufler ist (§ 18 Abs. 1 Nr 1 EStG). |
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Wenn die Ausnahme der Ist-Besteuerung nicht greift, wird die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Soll-Besteuerung, § 16 Abs. 1 S. 1 UStG). Die Steuer für Lieferungen und sonstigen Leistungen entsteht dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr 1 lit. a) UStG). Anders als bei der Ist-Besteuerung kommt es auf einen Zufluss des Entgelts beim Unternehmer nicht an. Die Ist-Besteuerung führt damit häufig dazu, dass die Steuer später entsteht. Der Unternehmer hat dadurch einen Liquiditätsvorteil und häufig auch einen Zinsvorteil. Dies gilt insbesondere, weil sich der Vorsteuerabzug des Unternehmers auch bei Ist-Besteuerung nicht verzögert. Auch bei Ist-Besteuerung kann der Unternehmer die Vorsteuer vielmehr bereits abziehen, sobald die Eingangsleistung an ihn erbracht worden ist und er über eine Rechnung verfügt; es kommt nicht darauf an, wann der Unternehmer die bei ihm eingehenden Rechnungen bezahlt (s. noch Rn 605).
§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › VI. Steuerschuldner
VI. Steuerschuldner
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Den wichtigsten Fall der Steuerschuldnerschaft regelt § 13a Abs. 1 Nr 1 UStG. Im Falle einer nach § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG steuerbaren Lieferung oder sonstigen Leistung schuldet danach grundsätzlich der Unternehmer die USt. Allerdings verlagert § 13b UStG in einigen praktisch bedeutsamen Fällen die Steuerschuldnerschaft auf den Erwerber (s. u. Rn 615 ff). Sinn und Zweck der Reverse Charge-Regelungen ist es, die Besteuerung sicherzustellen. Die erfassten Fälle sind solche, bei denen Unternehmer in der Vergangenheit häufig die USt zwar ihrem Vertragspartner in Rechnung gestellt und vereinnahmt, sie dann aber nicht an das Finanzamt abgeführt hatten. Wichtige Reverse Charge-Fälle