Christian Möller

Umsatzsteuerrecht


Скачать книгу

      211

      Umsatzsteuerfragen können Rückwirkungen auf das Zivilrecht haben. So umfasst ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kfz (z. B. aus § 823 Abs. 1 BGB) auch die USt, die der Geschädigte seiner Werkstatt als Teil des Werklohns für die Reparatur schuldet. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Geschädigte im Hinblick auf diese Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 UStG), weil ihm insoweit kein Schaden entsteht. Kein Anspruch auf Umsatzsteuer besteht auch dann, wenn der Geschädigte den Schaden tatsächlich nicht reparieren lässt, sondern den Geldersatz schlicht behält (abstrakte Schadensberechnung): Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der Schadensersatz in Geld wegen Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › IV. Vertragsstrafe

      212

      213

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › V. Beistellung

      214

      215

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VI. Zuschüsse

      216

      Wie beim Schadensersatz und bei Beistellungen wird auch bei Zuschüssen unterschieden zwischen „echten Zuschüssen“, die nicht Teil eines steuerbaren Leistungsaustauschs sind, und „unechten Zuschüssen“, die Entgelte für Leistungen des Zuschussempfängers darstellen.

      217

      218

      Beispiel:

      219

      Von einem „unechten Zuschuss“ ist dagegen die Rede, wenn die Geldleistung Teil eines Leistungsaustausches ist, also als Gegenleistung für eine Leistung des Zuschussempfängers an den Zuschussgeber erbracht wird. Entscheidend ist, dass dem Zuschussgeber ein individueller Vorteil zugewendet wird.

      220

      Beispiel 1:

      221

      Beispiel 2:

      222

      Beispiel 3:

      § 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › C. Einzelfälle zum Leistungsaustausch › VII. Mitgliedsbeiträge

      223

      Auch in Bezug auf Mitgliedsbeiträge