Zitierhinweis
Mückl in Mückl/Fuhlrott u.a., Arbeitsrecht in der Umstrukturierung, 6. Kap. Rn. 7
1. Kapitel Unternehmensumstrukturierungen und ihre Erscheinungsformen
A.Motive für sowie Ziele von Unternehmensumstrukturierungen und -übertragungen
B.Rein gesellschaftsrechtliche Maßnahmen
I.Zielsetzung: Minimierung arbeitsrechtlicher Einflussnahme auf die Umstrukturierung
1.Share Deal: Beschränkung des arbeitsrechtlichen Einflusses auf bloße Informationsrechte
a)Anteilserwerb bzw. -veräußerung an nicht börsennotierten Unternehmen durch Kaufvertrag
b)Exkurs: Gründung von Tochtergesellschaften
c)Anteilserwerb bzw. -veräußerung an börsennotierten Unternehmen durch Kaufvertrag
c)Erwerb von Konzernen (durch Konzernobergesellschaften)
d)Anteilserwerb bzw. -veräußerung durch Umwandlungen nach dem UmwG
e)(Begrenzte) Mitbestimmung durch Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat
2.Kein Widerspruchsrecht außerhalb (bestimmter) übertragender Umwandlungen nach dem UmwG
3.Share Deal nach dem UmwG als Mittel zur Tarifänderung
4.Share Deal bzw. Abschluss von Unternehmensverträgen als Mittel zur Veränderung der konzernbezogenen Mitbestimmung
a)Erstmalige Bildung von Arbeitnehmervertretungen auf Konzernebene
b)Erlöschen von Arbeitnehmervertretungen auf Konzernebene
c)Geltung von Konzernbetriebsvereinbarungen
d)Einführung und Beendigung von Holdingstrukturen
aa)Einführung Holdingstrukturen
bb)Beendigung von Holdingstrukturen
e)Einführung von Spartenorganisation und Matrixstrukturen
f)Einführung von sog. „Toller“-Modellen
5.Gesellschafterwechsel zur Mitbestimmungsgestaltung
6.Änderungen des Gesellschaftsvertrags
7.Formwechsel als Mittel zur Mitbestimmungsgestaltung
II.Zielsetzung: Minimierung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme auf die Umstrukturierung/sonstiger Risiken
1.Beachtung steuerlicher, kartellrechtlicher und regulatorischer Vorgaben
2.Vermeidung gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme
3.Hoher gesellschaftsrechtlicher Aufwand für „geringen“ angestrebten arbeitsrechtlichen Effekt
4.Negative Auswirkungen auf wirtschaftliche Belastung durch Pensionsverbindlichkeiten bei der Wahl umwandlungsrechtlicher Lösungen