Stefan Schwab

Arbeitsrecht in der Umstrukturierung


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beabsichtige, den Betrieb stillzulegen.[367]

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      Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG sollen auch die im SGB III vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit von der Einigungsstelle berücksichtigt werden.

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