Lydia Scholz

Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik


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GmbH Partei eines Vertrages wird, nicht die Akteure, die für sie handeln und einen Vertrag tatsächlich unterschreiben.

      Von den juristischen Personen zu unterscheiden sind die Personengesellschaften. Hierzu zählen der nicht rechtsfähige Verein, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Personengesellschaften sind anders als juristische Personen nicht „automatisch“ rechtsfähig. Es ist vielmehr für jede Personengesellschaft zu beurteilen, ob ein Gesetz bestimmt, dass sie Träger von Rechten und Pflichten ist. Umstritten war lange, ob die GbR rechtsfähig ist. Das BGB enthält Regelungen zur GbR in den §§ 705 ff. BGB. Dort wird aber nicht die Rechtsfähigkeit ausdrücklich geregelt. Es gab verschiedene Meinungen zu dieser Frage. Im Jahr 2001 hat der BGH entschieden, dass sie teilrechtsfähig ist. D.h. Rechtsfähigkeit besteht, soweit die GbR am Rechtsverkehr teilnimmt und eigene Rechte und Pflichten begründet.

      Wenn eine Vereinigung von Personen nach einem Gesetz nicht rechtsfähig ist, dann kann sie auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten Gesamthandsgemeinschaften, zu denen Eheleute in Gütergemeinschaft oder Erbengemeinschaften gehören. In diesem Fall wird ein Vertrag nicht mit der Vereinigung geschlossen, sondern mit den Menschen selbst.

      Dem BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass alle Rechtssubjekte gleich sind. Allerdings gibt es gewisse Privilegien für Verbraucher. Für sie gibt es beispielsweise Ausnahmen von dem Grundsatz pacta sunt servanda, der besagt, dass Verträge verbindlich sind. Wenn ein Rechtssubjekt als Verbraucher handelt, kann es sich unter bestimmten Voraussetzungen von dem Vertrag lösen. Ein Verbraucher kann sich z.B. durch Widerruf von einem Vertrag lösen, der im Internet abgeschlossen wurde.

      Rechtsobjekte sind Gegenstände, an denen Rechtssubjekte Rechte haben. Das wohl häufigste Rechtsobjekt ist die Sache, die in § 90 BGB definiert wird.

      b) Entscheiden Sie, welcher Begriff nicht in die Reihe passt.

      (1) GmbH – AG – Claudia – Stiftung

      (2) GbR – Steffi – Ehepaar Eimecke – e.V.

      (3) Carola – GbR – Stiftung – Auto

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      a) Sehen Sie sich nun § 13 BGB genauer an und vervollständigen Sie folgende Sätze. Jede Linie entspricht einem Wort.

      (1) Ein Verbraucher ist . . . . . . . . . . . . . . ..

      (2) Diese . . . . . . . . . . schließt . . . . . . . . . . ab.

      (3) Der . . . . . des Rechtsgeschäfts kann nicht . . . . . . . . . . Tätigkeit zugerechnet . . . . ..

      (4) Dieser . . . . . kann auch nicht . . . . . . . . . . . . . . . Tätigkeit zugerechnet . . . . ..

      b) Beantworten Sie folgende Fragen mithilfe der §§ 13 f. BGB. Begründen Sie Ihre Antwort.

Frage ja nein Begründung
(1) Kann eine juristische Person ein Verbraucher sein?
(2) Kann jemand, der ein Gewerbe betreibt, ein Verbraucher sein?
(3) Kann ein Verbraucher selbständig beruflich tätig sein?
(4) Ist eine natürliche Person immer (in jeder Situation) ein Verbraucher?
(5) Kann nur eine natürliche Person Unternehmer sein?
(6) Kann jede Personengesellschaft ein Unternehmer sein?
(7) Ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, ein Unternehmer?
(8) Die Leo-GmbH kauft einen neuen Teppichboden für ihre Büroräume. Handelt sie als Verbraucher?
(9) Tina ist Köchin und hat ein Restaurant. Sie kauft sich ein neues Topfset für zu Hause. Ist sie Verbraucher?
(10) Herr Schmidt ist Rechtsanwalt. Er geht spazieren. Ist er Verbraucher?
(11) Die Reich-AG kauft ein neues Bürohaus. Ist sie Unternehmer?
(12) Herr Schulz ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Arm-GmbH. Er kauft seiner Frau zum Geburtstag einen Rosenstrauß. Ist er Verbraucher?

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      a) Lesen Sie §§ 90 f. BGB. Welche Aussage trifft zu?

(1) Auch ohne § 90a S. 1 BGB wären Tiere keine Sachen im Sinne des § 90 BGB. (2) Wenn es § 90a S. 1 BGB nicht geben würde, wären Tiere Sachen. (3) Alle Vorschriften, die für Sachen gelten, sind auf Tiere auch anwendbar.

      b) Stellen Sie passende Fragen zu den vorgegebenen Antworten in Bezug auf § 90a BGB.

      Beispiel

      Was sind Tiere nicht? Sie sind keine Sachen.

Frage Antwort
(1) Durch besondere Gesetze.
(2) Für Sachen.
(3)