Lydia Scholz

Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik


Скачать книгу

(4) Ein Synonym ist wenn nicht. (5) Wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

      2A › III. Übungen zur Falllösungstechnik

III. Übungen zur Falllösungstechnik

      51

      a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

       Sachverhalt

      Christine glaubt, dass elektrischer Strom eine Sache ist. Hat sie recht?

      b) Bringen Sie die Sätze des Gutachtens in die richtige Reihenfolge und ordnen Sie die Überschriften aus dem Kasten zu. Unterstreichen Sie dann typische sprachliche Merkmale in dem Gutachten.

Obersatz Voraussetzung Subsumtion Ergebnis

       Gutachten

      (1) Elektrischer Strom ist nicht wahrnehmbar und nicht tastbar.

      (2) Demzufolge ist elektrischer Strom keine Sache.

      (3) Fraglich ist, ob elektrischer Strom eine Sache ist.

      (4) Gemäß § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände. Körperlichkeit bedeutet, dass der Gegenstand sinnlich wahrnehmbar und tastbar sein muss.

      52

      a) Lesen Sie folgenden Text.

       Sachverhalt

      Antonia (A) studiert im ersten Semester Jura und in ihrer Freizeit reitet sie gern. Deshalb möchte sie das schwarze Pferd Blacky von dem Rennstallbesitzer Rudi Renner (R) kaufen. R ist einverstanden. Plötzlich ist sich A aber nicht mehr sicher. Sie hat in ihrem letzten Juraseminar nämlich gelernt, dass man Kaufverträge nur über Sachen schließen kann. Sie fragt sich, ob ein Pferd tatsächlich eine Sache ist und falls nicht, ob man trotzdem ein Pferd kaufen kann.

      b) Setzen Sie die Wörter aus dem Kasten an der richtigen Stelle im Gutachten ein.

aus diesem Grund (2x) – daher – demzufolge (2x) – fraglich ist (2x) – körperlich(e) (2x) – deshalb – gemäß – danach

       Gutachten

      . . . . .(1) zunächst, ob ein Pferd eine Sache ist.

      In § 90 BGB sind Sachen definiert als . . . . .(2) Gegenstände. Ein Pferd ist . . . . .(3). . . . . .(4) liegt der Schluss nahe, dass ein Pferd eine Sache ist.

      Zu berücksichtigen ist aber § 90a S. 1 BGB. . . . . .(5) sind Tiere keine Sachen.

      Ein Pferd ist ein Tier.

      . . . . .(6) ist ein Pferd keine Sache.

      . . . . .(7) weiterhin, ob man trotzdem ein Pferd kaufen kann.

      Aus § 433 BGB folgt, dass Gegenstand eines Kaufvertrages eine Sache ist.

      Ein Pferd ist ein Tier und . . . . .(8) . . . . .(9) § 90a S. 1 BGB keine Sache. . . . . .(10) liegt der Schluss nahe, dass man keinen Kaufvertrag über ein Pferd abschließen kann.

      Zu berücksichtigen ist aber § 90a S. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

      § 433 BGB kann . . . . .(11) nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Tiere angewendet werden. Etwas anderes ist nicht bestimmt.

      . . . . .(12) kann man ein Pferd kaufen.

      53

      a) Lesen Sie folgenden Text.

       Sachverhalt

      Der selbständige Arzt Dr. Herzlich (H) will für seine Mutter zu Weihnachten eine goldene Kette mit der Aufschrift „Mama, ich hab dich lieb!“ kaufen. Er bestellt eine Kette im Internet. Der Postbote bringt die Kette in einem Paket zu H nach Hause. H findet die Kette schön, aber er denkt jetzt, dass er seine Mutter nicht nur lieb, sondern sehr lieb hat. Am liebsten möchte er jetzt die Kette zurücksenden und eine neue Kette mit der Aufschrift „Mama, ich hab dich sehr lieb!“ kaufen. Er hat irgendwann einmal von dem Grundsatz pacta sunt servanda gelesen, aber er weiß auch, dass es hiervon Ausnahmen für Verbraucher gibt. H fragt, ob er ein Verbraucher ist.

      b) Wie lauten die richtigen Adjektive zu den folgenden Nomen?

Nomen Adjektiv
(1) die Selbständigkeit
(2) der Beruf
(3) die Natürlichkeit
(4) das Gewerbe
(5) die Privatheit

      c) Setzen Sie die Adjektive nun an der richtigen Stelle im Gutachten Variante 1 ein. Deklinieren Sie die Adjektive. Sie können einige mehrmals benutzen.

       Gutachten Variante 1

      Fraglich ist, ob H ein Verbraucher ist.

      Gemäß § 13 BGB ist ein Verbraucher jede . . . . .(1) Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer . . . . .(2) noch ihrer . . . . .(3) . . . . .(4) Tätigkeit zugerechnet werden kann.

      H ist eine . . . . .(5) Person.

      Er hat eine Kette gekauft. Ein Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft.

      Zweck des Rechtsgeschäfts war, ein Weihnachtsgeschenk für seine Mutter zu bekommen. Das ist ein rein . . . . .(6) Zweck, der nicht seiner Tätigkeit als . . . . .(7) Arzt zuzuordnen ist.

      Das Rechtsgeschäft ist daher weder seiner . . . . .(8) noch seiner . . . . .(9) . . . . .(10) Tätigkeit zuzuordnen.

      H ist demzufolge ein Verbraucher.

      JURIQ-Klausurtipp

      Sie sehen, dass nach dem Obersatz die Voraussetzungen genannt und subsumiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 13 BGB drei Voraussetzungen hat. Diese drei Voraussetzungen / Tatbestandsmerkmale müssen vorliegen, damit als Rechtsfolge festgestellt werden kann, dass H ein Verbraucher ist.

      Wenn es mehrere Voraussetzungen / Tatbestandsmerkmale gibt, kann man das Gutachten unterschiedlich aufbauen. In Variante 1 werden zunächst alle Voraussetzungen genannt (das Gesetz abgeschrieben) und dann erfolgt eine Subsumtion für jedes der drei Tatbestandsmerkmale.