e)Weitere Rechtsfolgen157, 158
8.Konkurrenzen159, 160
a)Verhältnis zur räuberischen Tat159
b)Verhältnis zu sonstigen Delikten160
E.Rechtsvergleich161, 162
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 31 Raubähnliche Delikte › A. Einführung
A. Einführung
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Sowohl § 252 StGB als auch § 316a StGB sind selbstständige raubähnliche Delikte. Während § 316a StGB den Eigentumsschutz gegenüber dem Raub und dem räuberischen Diebstahl vorverlagert und auch die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt, stellt § 252 StGB die (beabsichtigte) Vertiefung einer bereits durch eine Vortat des Diebstahls oder Raubs erfolgte Verletzung des Eigentums durch den Einsatz von Raubmitteln unter Strafe. Beide Delikte schützen zudem die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung der Opfer. Sowohl die in § 252 StGB erfolgte Gleichsetzung des Täters mit einem Räuber als auch die gegenüber §§ 249, 252, 255 StGB fünfmal so hohe Strafdrohung des § 316a StGB erfordern eine restriktive Auslegung der beiden raubähnlichen Tatbestände.
8. Abschnitt: Schutz des Vermögens › § 31 Raubähnliche Delikte › B. Historische Bezüge
I. Räuberischer Diebstahl
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Bei einer Betrachtung der historischen Entwicklung des räuberischen Diebstahls muss zunächst beachtet werden, dass weder das römische noch das germanische Recht ein Delikt in dieser Form kannten.[1] Obgleich sich im Zuge der Unterscheidung zwischen Raub und Diebstahl (→ BT Bd. 5: Petra Wittig, Raub, § 30 Rn. 3 ff.) auch Ansätze einer Unterteilung in einzelne Begehungsarten herauskristallisierten, findet sich in beiden Rechtskreisen keine Entsprechung für das heutige Delikt. Ähnliches ergibt sich im Hinblick auf die mittelalterlichen Gesetzeskodifikationen, die zwar vielfältigere Strafbestimmungen, aber keine Legaldefinitionen hinsichtlich spezifischer Begehungstypen enthielten.[2] Erst Ende des 18. Jahrhunderts begann man, ausgehend von der Peinlichen Halsgerichtsordnung Karls V., Raub und Diebstahl nach der bei der Wegnahme verübten Gewalt zu differenzieren (Rn. 7). Ein Grund für diese erst späte Entwicklung mag sein, dass sich erst mit der Aufklärung die Vorstellung etablierte, dass Strafvorschriften klar bestimmte Tatbestände enthalten sollten.[3] Dennoch lassen sich aus dem römischen und germanischen Recht Rückschlüsse für unser heutiges Verständnis des räuberischen Diebstahls ziehen. Einen zentralen Aspekt bilden an dieser Stelle die historischen Ursprünge des heutigen Tatbestandsmerkmals „auf frischer Tat betroffen“. Das Betreffen des Täters beim Diebstahl wirkte sich im römischen und germanischen Recht auf Rechtsfolgen und prozessuale Befugnisse aus.
1. Das römische Recht
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Das römische Recht unterschied beim Diebstahl zwischen dem furtum nec manifestum und dem furtum manifestum, den Fall des auf frischer Tat betroffenen Diebes. Der furtum manifestum setzte nach gängiger Ansicht die Ergreifung des Diebes voraus.[4] Als strittig erwies sich hier insbesondere die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Tat als manifest, das heißt als auf frischer Tat betroffen, gelten sollte. Zahlreiche Quellentexte geben Aufschluss über die Gegensätzlichkeit der diskutierten Ansichten.[5] In den Institutionen des Gaius hieß es dazu beispielsweise: „Etliche sagten, dass ein Diebstahl offenbar ist, wenn der Dieb ergriffen wird, während er begangen wird. Andere gingen weiter und sagten, dass ein Diebstahl offenbar ist, wenn der Dieb an dem Ort ergriffen wird, wo der Diebstahl begangen wird […]. Einige gingen sogar noch weiter und sagten, dass der Diebstahl bis zu dem Zeitpunkt offenbar ist, zu dem der Dieb die Beute dorthin gebracht hat, wohin er es bestimmt hatte. Andere noch weiter: solange der Dieb mit der Beute in der Hand gesehen worden ist.“[6] Ein Augenmerk der rechtshistorischen Forschung lag lange Zeit auf den Rechtsfolgen des furtum manifestum. Hintergrund bildete der Umstand, dass der furtum manifestum gegenüber dem furtum nec manifestum eine deutliche Strafschärfung enthielt. Der Bestohlene konnte im Zuge einer Bußklage,[7] der actio furti manifesti,[8] den vierfachen Wert (quadruplum) des entzogenen Gutes verlangen, während der furtum nec manifestum[9] lediglich zum Ersatz des doppelten Wertes (duplum) berechtigte.[10] Bisweilen herrscht Uneinigkeit über die Gründe für den angesprochenen Wertungsunterschied. Die einzige römische Quelle verweist zur Rechtfertigung der harten Bestrafung auf die gesteigerte Dreistigkeit des Diebes.[11] Die rechtsgeschichtliche Literatur führte die Strafschärfung vorwiegend auf die evidente Schuld des Täters zurück,[12] die sich nach römischem Verständnis aus der Ergreifung auf frischer Tat ergab.[13] Mommsen hingegen bewertete die Strafhöhe als Versuch, die Selbsthilfe staatlich zu steuern und damit möglichen Akten der Privatrache vorzubeugen.[14]
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Eine weitere Besonderheit im Rahmen des Diebstahls, die eine Assoziation zum räuberischen Diebstahl des § 252 StGB hervorruft, ist die spezielle Behandlung des nächtlichen Diebstahls (fur nocturnus)[15] und des Diebes, der sich bei seiner Ergreifung mit Waffengewalt (fur, qui se telo defendit)[16] zu verteidigen versuchte. In beiden Fällen wurde dem Verletzten trotz Einführung der actio furti manifesti ein außergerichtliches Tötungsrecht eingeräumt. Entgegen vereinzelter Ansichten,[17] ist nach Niederländer die Tötungsbefugnis nicht als Ausdruck eines besonders gesteigerten Unrechts beim fur nocturnus und fur, qui se telo defendit zu deuten.[18] Vielmehr verweist Niederländer darauf, dass das Verhalten des Diebes in den beiden geschilderten Fällen einen „sicheren und unumstößlichen Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Tat“ zuließ[19] und dieser Umstand Grund für die Zulässigkeit der Selbsthilfetötung war.[20] Auch wenn der fur, qui se telo defendit und § 252 StGB vergleichbare Lebenssachverhalte betreffen, handelt es sich nach römisch-rechtlichem Verständnis nicht um ein eigenständiges Delikt, sondern um einen speziellen Fall des Diebstahls, mit dem besondere Befugnisse des Opfers verbunden sind.
2. Das germanische Recht
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Auch im germanischen und germanisch-deutschen