Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

      2

      3

      4

      Auf eine sehr unterschiedliche Art – und teilweise sehr voneinander abweichend – war die Erpressung in den Partikularstrafgesetzen des Deutschen Bundes im 19. Jahrhundert geregelt.

      5

      6

      7

      8

      9

      10

      11

      Unmittelbare Vorläufer des heutigen Erpressungsstrafrechts sind die §§ 234 bis 236 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851. Hier war die heute bekannte Unterteilung in einen „Grundtatbestand“ der Erpressung, nämlich eine qualifizierte Nötigung zur Erlangung eines (Dritt-)Vorteils in § 234 prStGB 1851, und eine qualifizierte sog. gewaltsame Erpressung in § 236 prStGB 1851, die weitgehend der heutigen räuberischen Erpressung entspricht, vorgesehen. Die Vorschriften lauteten:

       § 234: Wer, um sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlassung dadurch zwingt oder zu zwingen versucht, daß er denselben schriftlich oder mündlich mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, macht sich der Erpressung schuldig.

       § 235: Die Erpressung wird mit Gefängniß