Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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einen „dem Recht zuwiderlaufenden Vorteil“, um Situationen auszuscheiden, in denen der Täter Druck ausübt, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf den er zwar keinen Anspruch hat, der aber gleichwohl als sozialüblich erachtet wurde, so z.B. wenn der Beleidigte die Rücknahme seiner Privatklage von der Zahlung einer „Geldbuße an die Armenkasse“ abhängig macht.[31]

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       (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen Erpressung mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

       (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht.

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      In der Sache stellt der Entwurf also eine punitive Mischung aus den Ansätzen des E 1933 und des E 1936 dar. Auffällig ist die für das nationalsozialistische Strafrecht typische Bezugnahme auf das „gesunde Volksempfinden“ in Absatz 2. Eine randscharfe Abgrenzung von strafbarem und nicht strafbarem Verhalten war vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt, die offene Rechtswidrigkeitsklausel des Absatzes 2 schuf vielmehr die Möglichkeit, die Strafnorm „flexibel“ zu handhaben. Andererseits wurde der Vollendungszeitpunkt nach hinten verschoben: Verlangt wurde nunmehr der tatsächliche Eintritt eines Vermögensschadens des Genötigten oder eines Dritten, sodass ein Gleichlauf mit dem Betrug hergestellt werden konnte. Andererseits wurde die in § 254 RGStB a.F. noch enthaltene Qualifikation der „schweren Erpressung“ durch die Strafrechtsangleichungsverordnung gestrichen.

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