Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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werden könnten. Eine mit Raubmitteln durchgeführte Gebrauchsentwendung müsse jedenfalls als räuberische Erpressung nach § 255 StGB geahndet werden, denn das Opfer verfüge zwar nicht über sein Vermögen, werde aber zur Duldung der Wegnahme genötigt. Nur auf diese Weise könne durch das Vermögensstrafrecht ein lückenloser Rechtsschutz gegen sämtliche in Bereicherungsabsicht (gewaltsam) herbeigeführten Vermögensschädigungen erreicht werden. Es dürfe letztlich keine Rolle spielen, ob der Täter sich den Besitz gewaltsam dadurch verschaffe, dass er die Sache wegnehme oder sie sich geben lasse. Auch sei nur dadurch eine Parallele zu § 240 StGB möglich, denn hier sei – bei gleichem Wortlaut – auch eine mit vis absoluta durchgeführte Nötigung tatbestandsmäßig.

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III. Die „einfache“ Erpressung, § 253 StGB

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