Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Ladendiebstahls zu verfassen, an den Dieb herantritt und diesem „anbietet“, seinen Einfluss gegenüber seinem Privatdetektiven dahingehend geltend zu machen, dass dieser die Strafanzeige nicht der Polizei weiterleite. Auch hier wird mit dem Unterlassen einer Handlung gedroht, zu der der Erpressungstäter zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (= Einflussnahme auf den die Anzeige fertigenden Detektiv im Rahmen seines Ermessens als Vorgesetzter). Nach den genannten Grundsätzen müsste dies zu einer Straflosigkeit führen, was der BGH aber zutreffend ablehnt. Eine generelle Ausklammerung der Ankündigung rechtmäßigen Verhaltens würde bei verwerflichem Verhalten somit zu einer unzulässigen Privilegierung des Drohenden führen. Auch diese Fälle sind daher in die Zweck-Mittel-Relation einzustellen und können dann zu einer Strafbarkeit führen, wenn das „angedrohte“ Unterlassen den Handlungsspielraum des Opfers nicht „erweitert“ (wie bei einem angebotenen Vertragsschluss[147]), sondern sich dieses bereits in einer Notsituation befindet, sodass von ihm nicht mehr erwartet werden kann, dass es „der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält“.[148] Insoweit droht auch derjenige mit einem empfindlichen Übel, der als Kaufhausdetektiv dem überführten Dieb „anbietet“, die Weiterleitung der Anzeige an die Polizei zu unterlassen.[149]

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