Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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mit Nötigungsmitteln durchgesetzte Forderung den begehrten Vermögensvorteil nicht alleine wegen der Art und Weise seiner Durchsetzung rechtswidrig.[247] Trotz der Rechtmäßigkeit des Ziels (Befriedigung des materiell-rechtlichen Anspruchs) kann das hierzu eingesetzte Druckmittel zwar unerlaubt sein, es greift dann aber nicht § 253 StGB, sondern (lediglich) § 240 StGB.

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