Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Gegensatz zur früheren Rechtsprechung[272] scheidet § 253 StGB im Rahmen eines regulären Arbeitskampfes allerdings aus. Insoweit ist eine „Verwerflichkeit“ nach § 253 Abs. 2 StGB regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber durch den Hinweis auf eine mögliche Arbeitsniederlegung zu einer Lohnerhöhung genötigt werden soll.[273] Eine strafbare Erpressung scheidet auch dann aus, wenn ein Dieb durch die Drohung mit einer Strafanzeige dazu gebracht werden soll, die gestohlene Sache zurückzugeben (hier wird es aber regelmäßig bereits an einem Vermögensschaden fehlen) sowie eine „Bearbeitungsgebühr“ zu bezahlen. Problematisch wird es aber dann, wenn der Dieb durch die Drohung mit der Stellung eines Strafantrages dazu gebracht werden soll, einer gemeinnützigen Einrichtung eine „Spende“ zukommen zu lassen. Auch die Ankündigung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zur Eintreibung einer fälligen Forderung ein Inkassounternehmen einzuschalten oder eine gerichtliche Klage zu erheben, stellt sich als zulässiges und insoweit nicht verwerfliches Verhalten dar.[274] Die Beurteilung kann sich hier aber ändern, wenn es sich um eine offensichtlich unberechtigte Forderung[275] oder eine offensichtlich rechtswidrige Abmahnung[276] handelt. Auch darf zur Durchsetzung einer an sich berechtigten Forderung nicht mit einem völlig inkonnexen Mittel gedroht werden. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn eine willkürliche und sachlich unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigte Verknüpfung von Mittel und Zweck vorliegt.[277] Insgesamt hat allerdings dann, wenn mit einem an sich rechtmäßigen Nachteil gedroht wird, eine besonders sorgfältige Prüfung der Verwerflichkeitsklausel zu erfolgen.[278]

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10. Sonstige Fragen

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