Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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als auch schwere Folgen (Selbstmord des Genötigten etc.) in Frage. – In der Schweiz[349] findet sich die Regelung über die Erpressung ausschließlich in Art. 156 schwStGB, der jedoch verschiedene Abstufungen enthält. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Strafe ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe identisch mit derjenigen des deutschen Rechts. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, steigt die Strafe nach Absatz 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Vergleichbar mit § 255 StGB regelt Art. 156 Abs. 3 schwStGB die räuberische Erpressung: Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Art. 140 schwStGB. Dort ist der Raub mit einigen Qualifikationen geregelt. Schließlich sieht Art. 156 Abs. 4 schwStGB wiederum Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor, wenn der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen droht, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht.

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      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 32 Erpressung und räuberische Erpressung › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht

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      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 32 Erpressung und räuberische Erpressung › F. Fazit

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      Die (räuberische) Erpressung gehört zu den „klassischen“ Straftatbeständen des StGB. Die damit verbundenen Probleme, insbesondere die Frage, ob die (räuberische) Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt, werden seit langem (kontrovers) diskutiert. Größere Änderungen sind hier, auch unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten, in nächster Zeit nicht zu erwarten.

      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§