Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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der Betreffende dem „Erpresser“ kein Schweigegeld zahlt. Ebenso wie die konkrete Mitteilung an die Behörden, ist auch die Ankündigung bzw. Androhung dieser Mitteilung an sich nicht rechtswidrig. Sie wird aber regelmäßig mit einem inkonnexen Vorteil verknüpft, sodass in aller Regel eine Verwerflichkeit nach § 253 Abs. 2 StGB vorliegen wird.[330]

IV. Die räuberische Erpressung, § 255 StGB

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      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 32 Erpressung und räuberische Erpressung › D. Rechtsvergleich

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