Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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muss also, wie dies aus der vergleichbaren Diskussion beim Betrug bekannt ist, in dessen „Lager“ stehen.[213] Unstreitig liegt daher eine Dreieckserpressung vor, wenn der Täter einen Bankangestellten unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen dazu zwingt, den Tresor zu öffnen und ihm das Geld in eine Tüte zu packen und zu übergeben. Denn hier erleidet nicht der Angestellte persönlich, sondern „die Bank“ einen Vermögensnachteil. Da der Angestellte aber auf der Seite der Bank steht, liegt eine Erpressung vor.[214] Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Täter nicht einen Bankangestellten, sondern einen Passanten mit Waffengewalt dazu zwingt, in eine Bank einzubrechen, den Tresor zu öffnen und ihm das Geld in eine Tüte zu packen und zu übergeben. Denn der genötigte Passant steht nicht auf Seiten der Bank, sondern wirkt, wenn auch unter Druck, als Beteiligter an der Vermögensstraftat (hier: dem Einbruchsdiebstahl) mit. Je nach Stärke des Drucks ist der Passant durch einen Nötigungsnotstand entschuldigt und es läge ein Fall der mittelbaren Täterschaft (eines Einbruchsdiebstahls) vor. Wird die Polizei eingeschaltet, um in Erfüllung ihrer Aufgaben anstelle des Geschädigten die Vermögensverfügung vorzunehmen, wurde hingegen ein Näheverhältnis bejaht.[215]

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      Der subjektive Tatbestand erfordert neben dem allgemeinen Vorsatz hinsichtlich des Vorliegens sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale eine besondere Bereicherungsabsicht.

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