Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Willensfreiheit.[111] Nicht unmittelbar einschlägig ist die Bedrohung des oben unter (2) genannten „wertvolleren Rechtsguts“. Falls die Bedrohung dieses wertvolleren Rechtsguts ausnahmsweise schon einen versuchten Angriff auf dieses Rechtsgut darstellt (z.B. eine versuchte Tötung als „Druckmittel“), besteht mit § 253 StGB Tateinheit.

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