Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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§ 253 Abs. 4 S. 1 StGB die allgemeine Anordnung für (unbenannte) schwere Fälle enthält, werden in § 253 Abs. 4 S. 2 StGB zwei Beispiele herausgehoben, bei denen ein solcher besonders schwerer Fall „in der Regel“ anzunehmen ist: Wenn der Täter (1) gewerbsmäßig oder (2) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat. Die Frage des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Vorgehens richtet sich dabei nach den üblichen Regeln, die auch z.B. für den Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder den Betrug (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) gelten. Die Motivation des Gesetzgebers bei der Einführung dieser Regelbeispiele (durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994[300]) war es, insbesondere der Schutzgelderpressung als Erscheinungsform der organisierten Kriminalität entgegenzutreten.[301]

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      Nach § 256 Abs. 1 StGB kann sowohl in den Fällen der einfachen als auch der räuberischen Erpressung vom Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB angeordnet werden.

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