Martin Loughlin

Handbuch Ius Publicum Europaeum


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im Sinne eines „funktionalen Pluralismus“[469] zu der zentralen Funktion der Grundrechte als negative Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat andere und weitere „Bedeutungsschichten“[470] hinzu. Sie werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht lange Zeit die missverständliche Formel von der Wertordnung bemüht hatte, heute zumeist als „objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte“ gebündelt.[471] Zwei Aspekte aus diesem vielschichtigen Erscheinungsbild verdienen besondere Hervorhebung: die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte (dazu aa) und die Konzeption grundrechtlicher Schutzpflichten (bb).

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      § 1 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Deutschland › III. Grundzüge des Grundgesetzes › 6. Menschenwürde

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