Markus Berndt

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung


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816.

       [55]

      Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 54; Ransiek NJW 2006, 814, 816; Wittig § 6 Rn. 48.

       [56]

      Vgl. auch Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 76.

       [57]

      BGHSt 46, 30, 35.

       [58]

      Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 76. Vgl. aber Neudecker (1995), S. 71.

       [59]

      Siehe Graf/Jäger/Wittig-Merz Vor §§ 13 ff. Rn. 22; Wittig § 6 Rn. 49. Ferner Greco ZIS 2011, 674 ff. Vgl. hierzu bereits Puppe JR 1992, 27, 31.

       [60]

      BGHSt 37, 106, 123 ff. Vgl. hierzu Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56, Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966; ders. NJW 1996, 1, 5.

       [61]

      Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 35. Zum allgemeinen Vertrauensgrundsatz siehe Roxin AT II, § 24 Rn. 21 ff.

       [62]

      BGHSt 37, 106, 123 ff. Vgl. auch Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56; Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966, 2967 ff.; ders. NJW 1996, 1, 5.

       [63]

      BGHZ 133, 370, 377 f.; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 35; Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966, 2970; Wittig § 6 Rn. 121.

       [64]

      Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 57.

       [65]

      BGHSt 37, 106, 124.

       [66]

      Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 58.

       [67]

      BGHSt 37, 106, 125; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 58.

       [68]

      BGHSt 37, 106, 126, 128. In diesem Sinne auch Kuhlen NStZ 1990, 566, 569.

       [69]

      Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 71; Knauer (2001), S. 203 ff., 221 f.; Krekeler/Werner Rn. 70; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 18.

      Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im UnternehmenskontextA. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene › II. Haftung im Vertikalverhältnis

      51

      Obwohl der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit in erster Linie für die Horizontalebene entwickelt wurde, wird generell das seitens der Rechtsprechung verfolgte Anliegen deutlich, straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung in der Leitungsebene des Unternehmens zu lozieren. Probleme ergeben sich sowohl im Bereich des aktiven Tuns als auch des Unterlassens, wo insbesondere zwischen der Haftung wegen Personen- und Sachgefahren zu differenzieren ist. Unabhängig von der Verhaltensmodalität stellen sich auf der Vertikalebene Fragen nach der Art der Beteiligung.

      52

      Der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit schließt die Delegation einzelner Aufgaben an auf unteren Hierarchieebenen angesiedelte Mitarbeiter nicht aus. Im Gegenteil: Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist es für Leitungspersonen unmöglich, die im Unternehmen anfallenden Aufgaben in toto in eigener Person wahrzunehmen. Im Vertikalverhältnis geht es dann um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen eine Rechtsgutsverletzung, die durch auf untergeordneter Ebene angesiedelte Mitarbeiter herbeigeführt wurde, zugerechnet werden kann. Im Bereich aktiven Tuns ist die Identifikation der maßgeblichen Form der Beteiligung problematisch, da sich ungeachtet seines erheblichen Ausdifferenzierungsgrades das strafrechtliche System der Beteiligung seinem Ursprung nach anhand übersichtlicher Lebenssachverhalte herausgebildet hatte, die mit den komplexen Formen der Interaktion in Unternehmenszusammenhängen kaum etwas gemein haben. Indes stellt sich die Problematik nur im Bereich des Straf-, nicht aber im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, da dort das Einheitstäterprinzip gilt und deshalb nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt werden muss (§ 9 OWiG).

      53

      Es liegt nahe, die strafrechtliche Verantwortlichkeit gerade dort festzumachen, wo Information, Entscheidung und zumindest die Anweisung zur Ausführungshandlung zusammenfallen. Vor diesem Hintergrund wird die allgemeine Tendenz verständlich, Leitungspersonen als mittelbare Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB einzustufen. Voraussetzung hierfür ist die Tatherrschaft der auf Leitungsebene angesiedelten Personen, bei der es sich in den Worten Roxins um eine „Verflechtung empirischer und normativer Gegebenheiten“ handelt.[1] Das Kriterium ist im Übrigen auch für die Rechtsprechung relevant, da das Vorliegen von Tatherrschaft oder doch ein darauf gerichteter Wille wesentliche Indizien dafür sind, ob eine Person die Tat als eigene (sog. animus auctoris) oder als fremde (sog. animus socii) will.[2]

      54

      Gegen die Annahme mittelbarer Täterschaft ist nichts einzuwenden, wenn ein Strafbarkeitsdefizit bei dem sich auf untergeordneter Hierarchieebene befindlichem Mitarbeiter auszumachen und insofern die Tatherrschaft des in der Unternehmensleitung angesiedelten mittelbaren Täters rechtlich begründbar ist. Denn hier kann allein ihm ein vom Vorsatz umfasstes In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehens attestiert werden,[3] da er normativ als Zentralgestalt des Geschehens und eben nicht als bloße Randfigur anzusehen ist.

      55

      

      Das Strafbarkeitsdefizit kann bereits im objektiven Tatbestand begründet sein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass im Wirtschaftsstrafrecht Sonder- und Pflichtdelikte eine erhebliche Rolle spielen, welche nur durch Personen begangen werden können, die in einer bestimmten Position und/oder Pflichtenstellung stehen. Als mittelbarer Täter kann hier nur derjenige agieren, der in eigener Person diese Position bzw. Pflichtenstellung