Irmgard Gleußner

Zivilprozessrecht


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Streitbeilegung bildet § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, der sich mit der Hemmung der Verjährung befasst. Wird ein Antrag bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstelle eingereicht, wird die Verjährung durch „Veranlassung“ der Bekanntgabe des Antrags gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB). Dazu gehören alle Verbraucherschlichtungsstellen des VSBG. Bei sonstigen Streitbeilegungsstellen tritt die Hemmung der Verjährung nur bei einvernehmlicher Inanspruchnahme ein (§ 204 Abs. 1 Nr. 4b BGB), wobei das Einvernehmen in bestimmten Fällen unwiderleglich vermutet wird (§ 15a Abs. 3 S. 2 EGZPO). Voraussetzung für die Hemmung ist stets, dass der Gegenstand des Streits im Antrag hinreichend individualisiert wird.[13]

      Ausgangsfall

      Nach Durchsicht der AGB der „VORORT Fliesen GmbH“ muss Mona feststellen, dass diese an einer freiwilligen Streitschlichtung kein Interesse hat. In Ziffer 9 der AGB findet Mona folgenden Text: „Die EU stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufen können. Wir ziehen es vor, Ihr Anliegen im direkten Austausch zu klären und nehmen daher nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teil.“

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      Um einen verbesserten Rechtsschutz gegen „Hassbotschaften“ zu erreichen, ist 2017 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft getreten, das Nutzerinnen und Nutzern Sozialer Netzwerke mit mehr als 2 Mio. registrierten Mitgliedern (z.B. Facebook, Twitter, YouTube etc.) beisteht. Die Plattformen müssen den Nutzern ein wirksames und transparentes Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, damit rechtswidrige Inhalte schnellstens gelöscht werden. Zudem muss ein Zustellungsbevollmächtigter benannt werden, falls es zu einer Klage auf Löschung kommt (§ 5 Abs. 1 NetzDG).

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      Das in §§ 1025 ff. ZPO geregelte Schiedsverfahren erlaubt es den Parteien, einen Rechtsstreit durch eine sog. Schiedsvereinbarung vor einem privaten Schiedsgericht auszutragen und ihn damit der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Unter der Internetadresse www.disarb.org findet sich interessantes Zahlenmaterial zur deutschen Schiedsgerichtsbarkeit.

      a) Adressatenkreis

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      b) Vorteile im Überblick

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      c) Schiedsverfahren

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      Ausgangsfall

      Mona hat keinen Schiedsvertrag mit der V-GmbH geschlossen. Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind eher unüblich und stets an § 307 BGB zu messen. Nachdem nun sämtliche Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung für den Fall von Mona keine Rolle spielen, wird Mona um die Aufnahme eines Prozesses nicht herum kommen. Eine kleine Chance besteht noch für Mona, einigermaßen rasch und kostengünstig an ihr Recht (bzw. zu einem Vergleich) zu kommen. Dies soll im Folgenden erläutert werden.

      2. Teil ErkenntnisverfahrenA. Konzepte gütlicher Streitbeilegung › III. Vorgeschaltete Güteverhandlung; gerichtliche Güteversuche

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