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Handbuch des Strafrechts


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Zünfte) an Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen für die Bestrafung dieser Verbände, insb. mittels Geldstrafen, aber auch durch den Entzug von Privilegien, Reichsacht, Zerstörung und Eroberung, schufen die Lehrer des weltlichen und kirchlichen Rechts. Die Glossatoren nahmen an, dass es Personengesamtheiten gebe, die unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder Träger von Rechten seien, und die Gesamtheit als solche zivil- und strafrechtlich verantwortlich sei. Die Kanonisten entwickelten das Konzept der juristischen Person, das durch eine von den Mitgliedern zu unterscheidende Rechtsfähigkeit, die „universitas“, charakterisiert war, der grds. die Delikts- und Straffähigkeit zugesprochen wurde. Dagegen vertrat Papst Innozenz IV auf dem Konzil von Lyon (1245) die Auffassung, die universitas sei handlungs- und deliktsunfähig und damit für weltliche und geistige Strafen unempfänglich („nihil potest facere dolo“; „impossible est quod universitas delinquat“). Nachfolgend bejahten allerdings einflussreiche Postglossatoren die Straffähigkeit. So unterschied Bartolo da Sassoferrato (1313–1357) zwischen eigentlichen Körperschaftsdelikten (delicta propia), bei denen die universitas Täter und das Mitglied Mittäter oder Anstifter ist, und uneigentlichen Körperschaftsdelikten (delicta impropia), bei denen dies umgekehrt sein sollte. Diese Auffassung wurde auch in Deutschland rezipiert. Man erkannte zwar, dass eine kollektive Bestrafung ungerecht sein konnte, und bemühte sich, Unschuldige (Kinder, Greise, Unzurechnungsfähige) freizustellen, dennoch bestanden Bestimmungen über die Bestrafung von Städten, Gemeinden, Gilden und Zünften wegen politischer bzw. wirtschaftlicher Delikte. So enthielt die Reichskammergerichtsordnung von 1555 Vorschriften über das Verfahren gegen Gemeinden wegen Landfriedensbruchs. Diese Verfahren wurden bis ins 18. Jahrhundert geführt.

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