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Handbuch des Strafrechts


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Vorschriften des Devisen- und Kartellrechts Kriminalstrafen gegen juristische Personen und Vereinigungen vorsahen.[20] Die Gerichte waren bei der Anwendung dieser Strafvorschriften, die als Ausdruck angelsächsischen Rechtsdenkens galten, jedoch sehr zurückhaltend, und es entbrannte Streit darüber, ob sie überhaupt daran gebunden waren.[21] Der BGH bejahte dies schließlich 1953[22] im Berliner Stahlhändlerurteil: Es widerspreche zwar dem „bisherigen deutschen Rechtsdenken, […] gegen juristische Personen oder sonstige Personengesamtheiten eine Kriminalstrafe zu verhängen“, da sie „nicht zu dem im deutschen Recht entwickelten sozialethischen Schuld- und Strafbegriff [passt]“, dies ändere aber nichts an der Verbindlichkeit des gesetzten Besatzungsrechts, das insb. mit Blick auf § 393 RAO nicht gegen den inländischen „ordre public“ oder Art. 43 der Haager Landkriegsordnung verstoße.

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