Klaus Malek

Verteidigung in der Hauptverhandlung


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330 ff.). Eine enge praktische Verbindung besteht zu der allgemeinen Kronzeugenregelung in § 46b StGB, da häufig die Aufklärungshilfe durch den Angeklagten erst die Grundlage für eine Verständigung schafft. Der Verteidiger sieht sich hier, sei es auf Seiten des Aufklärungsgehilfen, sei es auf Seiten des Beschuldigten, vor ganz neue Aufgaben gestellt.[10]

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      Bereits in die Vorauflage wurde die Darstellung der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren (Rn. 737 ff.) aufgenommen, wobei der Schwerpunkt auf den taktischen Überlegungen des Verteidigers bei der Durchführung der Berufung liegt. Der umfassenden Neuregelung des § 329 im Jahr 2015 war in der Neuauflage Rechnung zu tragen.

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      Soweit sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Hauptverhandlung erster Instanz beziehen, so ist zunächst das Verfahren bei der Großen Strafkammer gemeint. Sie haben jedoch – soweit sich nicht aus der Sache selbst etwas anderes ergibt – ebenso Geltung für das Verfahren beim Strafrichter und beim Schöffengericht. Durch die Möglichkeit der Sprungrevision gegen amtsgerichtliche Urteile gilt dies auch für revisionsrechtlich relevante Fragen.

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      Dem Ziel eines Praxisratgebers entsprechend liegt der Schwerpunkt der darstellenden Teile auf der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte. Rechtswissenschaftliche Auseinandersetzungen und abweichende Ansichten sollen nur dort in den Vordergrund treten, wo sich entweder noch keine herrschende Meinung in der Praxis gebildet hat, oder ein Anliegen engagierter Strafverteidigung gerade darin liegen muss, einer verteidigungsfeindlichen Rechtsprechung entgegen zu treten.

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      Anmerkungen

       [1]

      Auch heute immer noch lesenswert hierzu Schumacher StV 1995, 442.

       [2]

      Zu diesen gehören zumindest NStZ, NStZ-RR, StV, StraFo und die Online-Zeitschrift HRRS, die den Vorteil hat, kostenlos im Internet bezogen werden zu können, sowie die erklärtermaßen praxisorientierte StRR (ab 2007); für Spezialgebiete stehen wistra und Kriminalistik, für strafrechtstheoretische Auseinandersetzungen insbesondere GA und ZStW zur Verfügung. Eine vollständige Aufzählung ist an dieser Stelle nicht möglich.

       [3]

      Siehe www.bundesgerichtshof.de.

       [4]

      Schünemann StV 1993, 657.

       [5]

      Dahs NJW 1994, 909.

       [6]

      BGHSt 50, 40, 64.

       [7]

      BGBl. I, 2353.

       [8]

      Vgl. zum Ganzen die monographische Darstellung von Niemöller/Schlothauer/Weider.

       [9]

      Niemöller/Schlothauer/Weider Vorwort, S. V.

       [10]

      Hierzu ausführlich Malek StV 2010, 200 ff.

       [11]

      BGHSt 38, 240.

       [12]

      BGHSt 52, 38, 42.

       [13]

      BGHSt 51, 298.

       [14]

      Vgl. BGHSt 34, 11, 12; st. Rspr.

       [15]

      Etwa BGH NJW 2001, 3794.

       [16]

      Zustimmend etwa Fahl JR 2007, 340.

       [17]