Klaus Krebs

Internationales Privatrecht


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       [2]

      Etwa für Fragen der Rück- und Weiterverweisung, dazu später Rn. 56 ff.

       [3]

      So Hofmann/Thorn § 1 Rn. 98.

       [4]

      Einführend hierzu Schmidt-Ahrendts/Schmitt JURA 2010, 520 ff.; Bechte ZJS 2011, 307 ff.; Rudkowski JuS 2013, 398 ff.; zu Entwicklungen in der Rechtsprechung Kröll NJW 2011, 1265 ff.; zu Vor- und Nachteilen der Schiedsgerichtsbarkeit Markgraf JuS 2013, 1090 ff. sowie Hamann/Lennarz JA 2012, 801 ff.

       [5]

      Zu Grenzen dieser Möglichkeit unter der Rom I-VO Mankowski RIW 2018, 1 ff.

       [6]

      Dazu hier ab Rn. 225.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Kollisionsnormen

       B. Qualifikationsprobleme

       C. Rück- und Weiterverweisung

       D. Vorfrage

       E. Ordre public

      2. Teil Allgemeiner Teil des IPR › A. Kollisionsnormen

      2. Teil Allgemeiner Teil des IPRA. Kollisionsnormen › I. Unterschied zu Sachnormen

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      Sachnormen als materiell-rechtliche Regelungen betreffen die Rechtslage unmittelbar. Demgegenüber bestimmen Kollisionsnormen als Verweisungsregeln die Rechtsordnung, die auf den Sachverhalt Anwendung findet. Im Unterschied zu Sachnormen beeinflussen die Rechtsfolgen von Kollisionsnormen die Rechtslage allenfalls mittelbar (vgl. Beispiel Rn. 3).

      2. Teil Allgemeiner Teil des IPRA. Kollisionsnormen › II. Struktur von Kollisionsnormen

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      Die Struktur von Kollisionsnormen gliedert sich in einen Tatbestand und eine Rechtsfolge.

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      Der Tatbestand wird durch den sog. Anknüpfungsgegenstand geprägt (z.B. die Rechtsfähigkeit in Art. 7, die Eheschließung in Art. 13, die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Art. 21 EuErbVO, die Beförderung von Gütern in Art. 5 Abs. 1 Rom I-VO).

      JURIQ-Klausurtipp

      Denken Sie beim Qualifizieren stets an vorrangige Staatsverträge und Europarecht! Wenn es etwa um unerlaubte Handlungen geht, bleiben Sie gedanklich nicht bei Art. 40 stehen, sondern prüfen zunächst Art. 1 ff. Rom II-VO. Wenn Sie eine offenbar passende Norm gefunden haben, prüfen Sie die davor- und darauffolgenden Vorschriften auf ihre Einschlägigkeit, indem Sie zumindest ihre Überschriften lesen.

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      Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass sich im Anwendungsbereich des Unionsrechts eine Auslegung nach dem nationalen Rechtsverständnis verbietet.

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