Klaus Krebs

Internationales Privatrecht


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      Der tschechische Lebensmittelhändler L beauftragt den belgischen Handwerker H mit der Dachsanierung seines im deutschen Breisach gelegenen Einkaufsmarktes. Bevor der H vor vier Wochen vorübergehend ins französische Mulhouse zog, hatte er jahrelang in Salzburg gelebt und gearbeitet. Zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten tropft es im Einkaufsmarkt von der Decke. Daraufhin verklagt L den H auf Nachbesserung. Nach welchem Sachrecht würden deutsche bzw. französische Gerichte das Bestehen eines solchen Anspruchs beurteilen?

      Auf Rechtsfolgenseite kommt es bei Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO weder auf die tschechische Staatsangehörigkeit des L noch auf die belgische des H an (lassen Sie sich in der Klausur von solchen Angaben nicht verwirren). Allein der gewöhnliche Aufenthalt des H entscheidet über das anwendbare Recht. Als gewöhnlicher Aufenthalt des H kommt hier entweder das österreichische Salzburg oder das französische Mulhouse, wo der H seit vier Wochen lebt, in Frage. Doch wann kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden? Nach zwei Tagen? Nach zwei Jahren? Für Fragen dieser Art ist Wissen um die Auslegung der Anknüpfungsmomente erforderlich.

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      Hinweis

      In der Klausur wird die Staatsangehörigkeit der Personen in aller Regel vorgegeben sein.

      Schwierigkeiten können sich bei Personen ergeben, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten (Doppel- bzw. Mehrstaater) oder gar keine Staatsangehörigkeit haben (Staatenlose).

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      Hinweis

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      Der gewöhnliche Aufenthalt ist das wichtigste Anknüpfungsmoment im europäischen Verordnungsrecht und taucht seit der Reform von 1986 auch im deutschen IPR mehrfach auf.

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      Beispiel

      Für das obige Beispiel (Rn. 32) bedeutet dies, dass H, der erst vier Wochen und nur vorübergehend in Mulhouse verweilt, zwar schlichten Aufenthalt in Frankreich hat, der gewöhnliche Aufenthalt aber weiterhin in Salzburg liegt, wo er jahrelang gelebt und gearbeitet hat. Im Ergebnis richtet sich der Nachbesserungsanspruch daher nach österreichischem Recht.

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      Hinweis

      Während die nicht immer einfache Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gelegentlich in Klausuren verlangt wird, ist der Wohnsitz meist vorgegeben.

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