Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht


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von § 266a Abs. 1–3 StGB

       2.Arbeitnehmer als Beteiligte von § 266a Absätze 1–3 StGB

       3.Beiträge zur Sozialversicherung als Tatmittel

       4.Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen

       5.Unmöglichkeit der Zahlung

       6.Nichtabführen von Arbeitgeberbeiträgen

       a)Unrichtige Mitteilungen des Arbeitgebers über die Versicherungsschuld

       b)Unterlassen von Mitteilungen

       7.Sonstige Lohneinbehalte

       8.Vorsatz, Irrtum und Einwilligung

       9.Versuch, Vollendung, Beendigung

       10.Selbstanzeige, persönliche Straffreiheit

       11.Konkurrenzen

       III.Steuerhinterziehung, § 370 AO

       1.Steuerliche Pflichten

       2.Strafbarkeit

       Teil 3 Verteidigung des Gemeinschuldners wegen Straftaten im Insolvenzstadium

       A.Schmälerungen der Masse (§ 283 Abs. 1 Nrn. 1–4 StGB)

       I.Zahlungseinstellung oder Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens als objektive Strafbarkeitsbedingung

       II.Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung, Krise und objektiver Strafbarkeitsbedingung

       III.Beeinträchtigung von Vermögensbestandteilen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

       1.Strafrechtliche Organ- und Vertreterhaftung nach § 14 StGB

       2.Vermögensbestandteile als taugliche Tatobjekte

       a)Sachen, Rechte und Ansprüche

       b)Immaterielle und sonstige Vermögensrechte

       c)Belastete Vermögensteile

       3.Beiseiteschaffen

       4.Verheimlichung

       5.Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachen

       IV.Spekulationsgeschäfte und unwirtschaftliche Ausgaben gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB

       1.Verlust-, Spekulations- und Differenzgeschäfte

       2.Unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel und Wette

       V.Waren- und Wertpapierverschleuderung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 3 StGB

       1.Kreditierte Waren und Wertpapiere als taugliche Tatobjekte

       2.Veräußerung unter Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz

       VI.Vortäuschen von Rechten Dritter und Anerkennung fremder Rechte (Scheingeschäfte) gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB

       1.Rechte als taugliche Tatobjekte

       2.Vortäuschung