Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht


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aus der Geschäftsführerverantwortung aus, wer die satzungsmäßigen Eignungsvoraussetzungen einer organschaftlichen Geschäftsführungstätigkeit verliert. Dies kann gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG der Fall sein bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen

einer Insolvenzstraftat (§§ 283–283d StGB),
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO),
falscher Angaben gegenüber dem Registergericht (§ 82 GmbHG, § 399 AktG),
unrichtiger Darstellung (§§ 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG, 17 PublG),
Betrug (§ 263 StGB),
Untreue (§ 266 StGB),
Kreditbetrug (§ 265b StGB),
Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB),
Computerbetrug (§ 263a StGB),
Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB).

      Bleibt er dennoch „faktisch“ geschäftsleitend tätig, wird eine Verantwortung als faktischer Geschäftsführer naheliegen. Dann sind aber die näheren Voraussetzungen der faktischen Geschäftsführung zu prüfen. Liegt eine faktische Geschäftsführung vor, treffen den Verantwortlichen die gleichen Handlungs- und Unterlassungsverpflichtungen wie einen wirksam bestellten Geschäftsführer. Die Dauer des Ausschlusses beläuft sich auf 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils.

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      Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat das Gericht dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies schriftlich vor oder spätestens mündlich im Schlusstermin von einem Gläubiger beantragt wurde.[138]

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      Versagungsgründe sind

eine Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 283–283c StGB;
ein Kreditbetrug oder eine sonstige, grob fahrlässig unrichtige Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach;
eine bereits erteilte oder versagte Restschuldbefreiung in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag;
die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung dadurch, dass der Schuldner unangemessen hohe Verbindlichkeiten begründet, sein Vermögen verschwendet oder die Eröffnung des Verfahrens verzögert hat;
während der Eröffnung des Verfahrens oder danach die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten;
unrichtige oder unvollständige Angaben in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis.

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      Straftaten zum Nachteil des Unternehmens oder der Insolvenzmasse sind damit regelmäßig Gründe, eine Restschuldbefreiung zu versagen, wobei dies nur dann gilt, wenn die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften des BZRG noch nicht getilgt ist.[139] Ein Gläubigerantrag, der sich auf verfahrensfremde Erkenntnisse beruft, muss mindestens darlegen, weshalb die Restschuldbefreiung versagt werden soll. Das Gericht hat den Schuldner zu hören und ggf. von Amts wegen einem Versagungsgrund nachzugehen. Gegen einen Versagungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 289 Abs. 2 InsO gegeben. Wird die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 289 Abs. 1 InsO), wird gleichzeitig das Insolvenzverfahren aufgehoben und ein Treuhänder bestellt (§ 313 InsO). Mit der Rechtskraft des Beschlusses erhält der Schuldner sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen zurück.[140] Davon ausgenommen sind die pfändbaren Bezüge des Schuldners, die auf den Treuhänder übergehen (§ 291 Abs. 2 InsO). Die Restschuldbefreiung erhält der Schuldner nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, wenn er bis dahin die Obliegenheiten gem. § 295 InsO beachtet hat (§ 300 Abs. 1 InsO).

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      Die Restschuldbefreiung erstreckt sich nicht auf Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- oder Zwangsgelder und nicht auf Forderungen der Gläubiger aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB), sofern der Rechtsgrund bereits bei der Forderungsanmeldung (§ 174 InsO) mitgeteilt worden ist. Folglich haftet der Schuldner für solche Forderungen auch weiterhin, bis Verjährung eintritt (§ 302 Nr. 1 InsO). Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen gehen ebenfalls nicht unter, wohl aber die Rückgriffsmöglichkeiten der Mitschuldner und Bürgen gegen den Schuldner. Sie werden auf die Insolvenzmasse beschränkt. Seit dem 1.7.2014 sind auch Steuerschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO), sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung (AO) rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Verschärfung gilt nur für Verfahren, in denen der Insolvenzantrag ab dem 1.7.2014 gestellt worden ist. Die neue Rechtslage gilt nicht rückwirkend für Altverfahren.

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