Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht


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einher. Deshalb hat der Gesetzgeber ein umfassendes straf- und zivilrechtliches Regelungswerk entwickelt, um den Schutz der Gläubiger zu realisieren und ein gerichtlich überwachtes Verfahren zu schaffen, innerhalb dessen über die Fortführung oder Beendigung des Unternehmens unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen entschieden werden muss. Dabei kommt den nach § 283 StGB strafbaren Bankrotthandlungen[1] – Vermögensverschiebungen, unwirtschaftlichen Geschäften, Scheingeschäften, Buchführungsverstößen – sowie der Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB[2] und der Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB[3] zentrale Bedeutung zu, denn die bei Unternehmenszusammenbrüchen begangenen Straftaten machen einen beträchtlichen Teil der von den Strafverfolgungsbehörden zu verfolgenden Fälle aus. Insbesondere unsachgemäße Aktivitäten zur Abwendung der Krise führen in den strafrechtlichen Risikobereich. Die große praktische Relevanz der Insolvenzdelikte ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Insolvenzgerichte nach den Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen (MIZI) Beschlüsse über Insolvenz- und Vergleichseröffnungen sowie über Antragsabweisungen mangels Masse der Staatsanwaltschaft mitteilen müssen, damit diese überprüfen kann, ob konkrete Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen.[4] Daher hängt die Entwicklung der Insolvenzstraftaten unmittelbar mit der Entwicklung der Insolvenzen zusammen.

      Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und InsolvenzstrafrechtsA. Praktische Bedeutung der Insolvenzen und ihre Bedeutung für die strafrechtliche Praxis › I. Allgemeiner Überblick zur Insolvenzentwicklung in Deutschland

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      Die Anzahl der jährlichen Insolvenzen war zuletzt – als Auswirkungen der Finanzkrise – im Jahr 2010 gestiegen. Seitdem befindet sich die deutsche Wirtschaft in einem Prozess der Erholung und des Aufschwungs. Dies macht sich auch in den seit dem Jahr 2011 zurückgehenden Insolvenzzahlen bemerkbar.

      Und obwohl die Geschäftserwartungen mittlerweile wieder sinken und sich dies mittlerweile auch auf die Insolvenzstatistik auswirkt, sind die Zahlen auch im Jahr 2016 noch einmal zurückgegangen, so dass sich die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen mit 21.700 auf dem niedrigsten Stand seit Inkrafttreten der InsO im Jahr 1999 befindet.

Gesamtinsolvenzen Unternehmensinsolvenzen Verbraucherinsolvenzen sonstige Insolvenzen
2000 41.780 + 23,4 % 27.930 + 4,9 % 10.360 + 322,9 % 3.490 – 27,3 %
2001 49.510 + 18,5 % 32.390 + 16,0 % 13.490 + 30,2 % 3.630 + 4,0 %
2002 84.330 + 70,3 % 37.620 + 16,1 % 21.520 + 59,2 % 25.190 + 593,9 %
2003 100.350 + 19,0 % 39.470 + 4,9 % 33.510 + 55,7 % 27.370 + 8,7 %
2004 118.260 + 17,8 % 39.270 – 0,5 % 49.100 + 46,5 % 29.890 + 9,2 %
2005 136.570 + 15,5 % 36.850 – 6,2 % 68.900 + 40,3 % 30.820 + 3,1 %
2006 161.320 + 18,1 % 34.040 – 7,6 % 96.500 + 40,1 % 30.780 – 0,1 %
2007 164.750 + 2,1 % 29.150 – 14,4 % 105.300 +9,1 % 30.300 – 1,6 %
2008 155.910 – 5,4 % 29.580 + 1,5 % 98.450 – 6,5 % 27.880 – 8,0 %
2009 162.870 + 4,5 % 32.930 + 11,3 % 100.790 +2,4 % 29.150 + 4,6 %
2010 169.840 + 4,3 % 32.060 – 2,6 % 109.960 +9,1 % 27.820 – 4,6 %
2011 159.580