Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht


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60 f.

       [165]

      Achenbach/Ransiek/Rönnau-Wegner VII 1 Rn. 26.

       [166]

      So Achenbach GedS Schlüchter, S. 257, 268.

       [167]

      A.A. Bieneck StV 1999, 43, 44.

       [168]

      Gogger S. 129 ff.

       [169]

      Daraus mag sich auch das Arrestverfahren der §§ 916 ff. ZPO entwickelt haben.

       [170]

      Paulus ZRP 2000, 296; ders. DStR 2003, 598.

      Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › E. Das Insolvenzverfahren

      Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und InsolvenzstrafrechtsE. Das Insolvenzverfahren › I. Einführung

I. Einführung

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      Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens bleiben von dieser Entwicklung der Gesetzeslage unberührt. Sie liegen gem. § 1 InsO nach wie vor in der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber ein standardisiertes und formalisiertes Verfahren entwickelt, das sich durch die gesamte Insolvenzordnung zieht.

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      Die §§ 11, 12 InsO regeln die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens, indem sie diesem nur das Vermögen bestimmter Schuldner unterwerfen. Es muss danach zunächst geprüft werden, ob der Zugriff auf die Vermögenswerte zulässig ist. Dies ist etwa bei Bundes- oder Landesvermögen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht der Fall.

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