Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess


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den Krankenkassen zu verhandeln und der Kontakt zu den Hilfsorganisationen und staatlichen Einrichtungen herzustellen, um die Kontinuität der Behandlung zu gewährleisten. Hier empfiehlt es sich, frühzeitig den kompetenten Rat von Hilfsorganisationen einzuholen, da diese durch die tägliche Praxis auch über die notwendigen Kontakte und Kenntnisse der Abläufe verfügen.

      Die Anwaltsvergütung ist mit der Mandantschaft ausführlich zu besprechen. Je nach Umfang der Tätigkeit und den finanziellen Möglichkeiten der Mandanten gilt für die Vergütung des Verletztenanwalts das Gleiche wie für diejenige des Strafverteidigers. Dem Mandanten ist deutlich zu machen, dass anwaltliche Tätigkeit stets zu vergüten ist und normalerweise das RVG gilt. Der Umfang der Tätigkeit, die Besonderheit des Einzelfalles und die finanziellen Möglichkeiten der Mandantschaft lassen aber oft auch die Vereinbarung einer besonderen, außerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens liegenden Vergütung zu bzw. machen diese notwendig. Dass im Falle der Nebenklage die Nebenklagekosten bei Verurteilung vom Verurteilten zu tragen sind, besagt noch lange nicht, dass sie auch zu realisieren sind. Darüber muss mit dem Mandanten rechtzeitig gesprochen und dieser für die Problematik sensibilisiert werden, auch über eventuelle Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe, die Übernahme von Anwaltskosten durch Hilfsorganisationen sowie den Umstand, dass Vergütungen durch den Verursacher stets nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren und nicht aufgrund bzw. in Höhe von Vergütungsvereinbarungen zu tragen sind.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Erster Kontakt mit dem Mandanten – Feststellung der Verletzteneigenschaft – Ziel der Beauftragung

       II. Zivilrechtliche Ansprüche – Adhäsionsverfahren

       III. Straftat – Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip

       IV. Anwaltseinschaltung – Vertretungsanzeige

       V. Strafverfolgung im Ausland – Datenübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten

       VI. Beweissicherung – Eigene Ermittlungen – Fristen

       VII. Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung

      Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › I. Erster Kontakt mit dem Mandanten – Feststellung der Verletzteneigenschaft – Ziel der Beauftragung

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      Wie bereits oben unter Teil 2 dargestellt, ist der erste Kontakt mit dem Mandanten von entscheidender Bedeutung für die anstehende Übernahme des Mandats. Schon bei diesem ersten Mandantengespräch wird deutlich erkennbar, aus welchen Motiven und mit welchen Erwartungen sich der Mandant anwaltlicher Hilfe bedienen will. Für dieses erste Beratungs- und Aufklärungsgespräch sollte sich der Rechtsanwalt daher ausreichend Zeit nehmen. Nach einer ersten Sachverhaltsdarstellung durch den Mandanten sowie ergänzenden Rückfragen seitens des Rechtsanwalts stellt sich bald heraus, welche Rolle der Mandant in einem künftigen Ermittlungs- und Strafverfahren einnehmen will und kann.

      Er ist über weitere Verfahren, über die entsprechenden Möglichkeiten und Rechte als Verletzter aufzuklären und erforderlichenfalls mit Hilfsorganisationen usw. in Kontakt zu bringen. Auch die Möglichkeiten eines Täter-Opfer-Ausgleichs können angesprochen werden, sofern die Voraussetzungen gegeben und das Mandat bzw. der Mandant dafür geeignet scheint.

      Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › II. Zivilrechtliche Ansprüche – Adhäsionsverfahren

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      Regelmäßig kommen neben der Beteiligung am Strafverfahren auch die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Verursacher in Betracht. Mit dem Mandanten ist daher abzuklären, ob sich die anwaltliche Vertretung auch hierauf erstrecken soll. Sollte dies der Fall sein, ist die Einleitung eines Adhäsionsverfahrens, also die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses gegen den Angeklagten, sowie dessen weitere Ausgestaltung ausführlich mit dem Mandanten zu besprechen. Ergibt sich aus dem Mandantengespräch und weiteren Recherchen, dass der Mandant seine zivilrechtlichen Ansprüche aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten nicht im Rahmen des Adhäsionsverfahrens erfolgversprechend gegen den Verursacher geltend machen kann – oder will, beschränkt sich die Vorbereitung des Mandanten auf seine prozessuale Rolle als Zeuge und gegebenenfalls als Nebenkläger im Ermittlungs- und Strafverfahren.

      Ein Zivilmandat ist dann getrennt zu führen, wobei eine von Beginn an sorgfältige Sachverhaltsdokumentation die zivilrechtliche Sachbearbeitung und spätere Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten erleichtert, zumal die meisten Dokumente wie Krankenunterlagen, Atteste, usw. sowohl in der strafrechtlichen als auch in der zivilrechtlichen Akte benötigt werden.

      Anmerkungen

       [1]

      Ausführlich dazu Peter Das 1x1 des Opferanwalts, § 11; Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Teil 3 Präventiver Opferschutz.

      Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › III. Straftat – Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip

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      Aus dem Ergebnis des von dem Mandanten mitgeteilten bzw. gemeinsam „erarbeiteten“ Sachverhalts leiten sich die weiteren Handlungsoptionen ab: Handelt es sich beispielsweise lediglich um eine einfache fahrlässige Körperverletzung, liegt zwar eine Straftat vor; die Möglichkeit, in diesem Fall Einfluss auf das Strafverfahren nehmen zu können, beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Zeugenrolle. Dies gilt erst recht, wenn es sich bei dem mitgeteilten Sachverhalt lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Die verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten an einem Strafverfahren müssen gegenüber dem Mandanten umfassend dargestellt werden. Der Mandant ist auch darauf hinzuweisen, dass bei geringer Schuld des Beschuldigten eine Verfahrenseinstellung – gegebenenfalls nach Erfüllung von Auflagen