Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess


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stellen bzw. die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen anregen zu können.

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      Der Kontakt zu weiteren Mitgeschädigten sollte stets über deren Rechtsanwälte aufgenommen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn diese als Zeugen in Betracht kommen. Der Rechtsanwalt sollte immer darauf achten, dass wichtige Gespräche und Recherchen im Beisein einer dritten Person geführt werden. Die zeitnahe und umfassende Dokumentation der Gesprächsinhalte ist dringend anzuraten. Das Erstellen eines Protokolls, das von dem Gesprächspartner nach Möglichkeit unterschrieben werden sollte, eröffnet und erleichtert die Möglichkeit einer späteren prozessualen Verwertung.

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      Wünscht der Mandant, dass Verbindung zum Arbeitgeber aufgenommen wird, muss vorher geklärt werden, wie weit die Entbindung des Rechtsanwalts von seiner Verschwiegenheitspflicht reicht. Die arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte sind dabei besonders zu beachten. Vor allem, wenn Schadensersatzforderungen wegen entgangenem Arbeitsentgelt u.ä. geltend gemacht werden sollen, ist eine Kontaktaufnahme regelmäßig angezeigt.

      Anmerkungen

       [1]

      Im Internet kann die Opferfibel in der jeweils aktuellen Fassung unter www.bmjv.de heruntergeladen werden.

      Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › V. Strafverfolgung im Ausland – Datenübermittlung an EU-Mitgliedsstaaten

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      Anmerkungen

       [1]

      M-G/S StPO § 158 Rn. 28; Walther AnwK-StPO § 158 Rn. 35 ff.

       [2]

      M-G/S StPO § 158 Rn. 30 m. H. auf Freigestaltungen in: BT-Drucks. 16/12098, S. 23v. 3.3.2009.

      Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › VI. Beweissicherung – Eigene Ermittlungen – Fristen

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      In jeder Verfahrenssituation besteht für den Verletzten bzw. seinen anwaltlichen Vertreter die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. Davon ist stets Gebrauch zu machen, wenn dadurch die Sachverhaltsdarstellung des Mandanten untermauert bzw. das Vorbringen der Gegenseite widerlegt werden kann. Der Rechtsanwalt kann aber auch von sich aus Beweissicherungen vornehmen, bzw. vornehmen lassen, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Wichtig ist nur, dass jegliche unzulässige Einflussnahme – oder auch nur der geringste Anschein davon – vermieden wird. Es ist ebenfalls darauf zu achten, dass die Beweise verwertbar bleiben und möglichst objektiv gesichert werden. Insbesondere zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens sind all diejenigen Beweissicherungen umgehend vorzunehmen, die nur zeitlich begrenzt möglich sind, so beispielsweise Fotoaufnahmen von Verletzungen, Sicherung von bei Dritten aufgezeichnetem Videomaterial des Tatorts, Aussagen von sich regelmäßig im Ausland befindlichen Zeugen oder Skizzen, die direkt nach dem Geschehen gefertigt wurden.

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      Selbstverständlich kann der Rechtsanwalt auch eigene Ermittlungen anstellen. Er sollte dabei aber stets darauf bedacht sein, dass die Durchführung und das Ergebnis so darstellbar ist, dass er nicht selbst als Zeuge auftreten muss. Folglich ist die Einschaltung von dritten Personen anzuraten. Je gründlicher und vollständiger diese eigenen Ermittlungen dokumentiert werden, desto glaubwürdiger und verwertbarer können sie eingesetzt werden.

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      Bei Antragsdelikten sind die entsprechenden Fristen zu beachten. Zu Beginn der Mandatsübernahme muss dies daher ausführlich mit dem Mandanten besprochen und sollte ihm auch im Anschluss zu Dokumentationszwecken nochmals schriftlich dargelegt werden. Relevante Verjährungsfristen müssen dem Mandanten ebenfalls bekannt gegeben werden und Bestandteil der eigenen Handakten sein.

      Teil 3 Die Einleitung des Strafverfahrens › VII. Kosten und Kostenschutz – Rechtsanwaltsvergütung

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      Der Mandant wird in der Regel wissen wollen, welche Kosten auf ihn zukommen. Darüber muss er ebenso aufgeklärt werden wie über die verschiedenen Möglichkeiten, durch das Gericht oder andere staatliche Einrichtungen finanziell entlastet zu werden. Neben den staatlichen Stellen gibt es mittlerweile verschiedene private Einrichtungen und Stiftungen, die von Fall zu Fall finanzielle Unterstützung gewähren – sei es durch die zumindest teilweise Übernahme der Rechtsanwaltskosten oder direkte Hilfen in Fällen der Not und als Opferentschädigung. Einzelheiten dazu sowie die gesetzlichen Regelungen werden unter Abschnitt K behandelt.

      Die oben beschriebenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts können einen so umfangreichen Arbeits- und Zeitaufwand notwendig machen, dass der Gebührenrahmen des RVG nicht ausreicht, um die anwaltliche Tätigkeit angemessen zu vergüten. Selbst im Fall einer gerichtlichen Beiordnung muss in diesem Fall mit dem Mandanten darüber gesprochen und über eine mögliche zusätzliche Vergütung verhandelt werden, wenn dieser über weitere finanzielle Mittel verfügt bzw. mit der Hilfe von Dritten verfügen kann. Dies ist ausführlich zu besprechen und durch schriftliche Vergütungsvereinbarungen zu fixieren werden. Wichtig ist dabei der Hinweis, dass beispielsweise im Falle der späteren Verurteilung des Täters dieser dem Verletzten nur die notwendige und keine vom gesetzlichen Gebührenrahmen nach oben abweichende Rechtsanwaltsvergütung aus Vergütungsvereinbarungen zu ersetzen hat.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Allgemeines und Zeugenpflichten