Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess


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      LR-StPO/Ignor/Bertheau Vor § 48 Rn. 35; Beulke Strafprozessrecht Rn. 186.

       [7]

      M-G/S StPO § 58 Rn. 3; KK-StPO/Zabeck § 404 Rn. 9.

       [8]

      BayObLGSt 1953, 26; BayObLG NJW 1961, 2318; Pfeiffer StPO Vor § 48 Rn. 3; HK-StPO/Gercke Vor § 48 Rn. 11; Alsberg/Dallmeyer/Güntge/Tsambikakis Der Beweisantrag im Strafprozess, Rn. 1559 ff.

       [9]

      Umfassend hierzu: Lüdeke Der Zeugenbeistand.

       [10]

      Vgl. LR-StPO/Ignor/Bertheau Vor § 48 Rn. 10.

       [11]

      Burhoff Ermittlungsverfahren Rn. 4418 ff. und Hauptverhandlung, Rn. 3491 ff. bezeichnet den Zeugenbeistand nach § 68b StPO zur Unterscheidung vom allgemeinen Zeugenbeistand als Vernehmungsbeistand.

       [12]

      M-G/S StPO § 68b Rn. 11; LR-StPO/Ignor/Bertheau Nachtr. § 68b Rn. 8.

       [13]

      SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 23.

       [14]

      SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 27.

       [15]

      BT-Drucks. 16/12098 v. 3.3.2009, S. 17; SK-StPO/Rogall § 68b Rn. 29; KK-StPO/Senge § 68b Rn. 6.

       [16]

      Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 143 m.w.N.

       [17]

      Wessing/Ahlbrecht Der Zeugenbeistand, Rn. 138.

       [18]

      SK-StPO/Rogall § 68 Rn. 39 ff.

       [19]

      BT-Drucks. 16/12098 vom 3.3.2009, S. 18; M-G/S StPO 68b Rn. 14; a.A. Daimagüler Der Verletzte im Strafverfahren, Rn. 146; LR-StPO/Ignor/Bertheau § 68b Rn. 34.

       [20]

      Seitz JR 1998, 309, 310; König in FS Rieß S. 243, 251; M-G/S StPO 68b Rn. 12.

       [21]

      M-G/S StPO 68b Rn. 12.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › III. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands

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      Durch die Regelung des § 68b StPO sind die Rechte des Zeugenbeistands nunmehr weitgehend geregelt.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIII. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 1. Anwesenheitsrecht

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      Der gewählte Zeugenbeistand hat das Recht, bei der richterlichen, staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmung des Zeugen anwesend zu sein.

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      Die Befugnisse des nach § 68b Abs. 2 StPO bestellten Vernehmungsbeistandes entsprechen grundsätzlich denen, die einem gewählten Zeugenbeistand zugebilligt werden. Das Anwesenheitsrecht des beigeordneten Zeugenbeistands aus § 68b Abs. 2 S. 2 StPO gilt für richterliche, und wegen der generellen Verweisung in §§ 161a Abs. 1 S. 2 und 163 Abs. 3 S. 1 StPO, auch für staatsanwaltliche und polizeiliche Vernehmungen.

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      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIII. Rechte des anwaltlichen Zeugenbeistands › 2. Recht auf Mitteilung des Vernehmungstermins