Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess


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oftmals maßgeblich sein kann. Ein wichtiger Gesichtspunkt bei der anwaltlichen Beratung ist regelmäßig der Hinweis, dass der Zeuge, sofern er sich zur Aussage entschließt, vollständig und wahrheitsgemäß aussagen muss.

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      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandIV. Die Rechte des Zeugen bei Vernehmungen › 2. Auskunftsverweigerungsrecht

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      Bei absehbaren Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts sollte sich der Zeugenbeistand rechtzeitig vor der Vernehmung mit dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen, um frühzeitig seine Rechtsauffassung darzulegen. Somit wird die Kontroverse während der Vernehmung seines Mandanten vermieden. Mitunter kann es angebracht sein, die Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts schriftlich anzukündigen und zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vernehmende gem. § 56 S. 1 StPO die Glaubhaftmachung der Tatsachen, auf die das Auskunftsverweigerungsrecht gestützt wird, verlangen kann. Zur Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens in ausreichendem Maße darzulegen. Die eidliche Versicherung des Zeugen kann gem. § 56 S. 2 StPO genügen. Jedenfalls kann von dem Zeugen, der sich auf eine drohende Verfolgungsgefahr beruft, nicht verlangt werden, dass er Tatsachen glaubhaft macht, die er dem Zweck der Vorschrift nach gerade nicht offenbaren muss. Die frühzeitige Ankündigung der Inanspruchnahme des Auskunftsverweigerungsrechts kann für den Zeugen die angenehme Nebenfolge haben, dass das Gericht ihn als Zeugen ablädt und keine Anreise bzw. Verschubung im Rahmen der Haft zwecks Vernehmung erfolgen muss.

       → Muster 8, Rn. 530: Schriftsatz für gefährdeten Zeugen – Auskunftsverweigerungsrecht

      Hinweis

      Verwehrt der Vorsitzende in der Vernehmung das Auskunftsverweigerungsrecht, sollte der Zeugenbeistand