Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess


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massiven psychischen Belastungen ausgesetzt sind, anbieten. Gleiches gilt für andere besonders schutzbedürftige Verletztenzeugen. Voraussetzung für die Simultanübertragung ist, dass die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen besteht, wenn dieser in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird. Die Entscheidung über die getrennte Vernehmung des Zeugen ist nach § 168e S. 5 StPO aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und der raschen Klärung der Rechtslage unanfechtbar.

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      Die Möglichkeiten einer technisch erleichterten Vernehmung finden ihre Ergänzung in den Möglichkeiten der Verwertung der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung. Hier sind wiederum wesentliche strafprozessuale Grundsätze – namentlich der Mündlichkeits- sowie Unmittelbarkeitsgrundsatz – zu beachten. Die Vorschrift des § 255a StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Videovernehmungen in der Hauptverhandlung vorgeführt werden dürfen. Nach § 255a Abs. 1 StPO ist die Vorführung von Videoaufzeichnungen grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen für die Verlesungsmöglichkeit von Vernehmungsniederschriften vorliegen. Erforderlich ist daher, dass sich entweder die Prozessbeteiligten entsprechend § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO damit einverstanden erklären oder der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung ein Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2,3 Abs. 2 Nr. 1, 2 StPO entgegensteht. Für kindliche Verletztenzeugen gelten die in § 255a Abs. 2 StPO angeführten Sonderregelungen. Hiernach ist die Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren und desjenigen Verletztenzeugen, der zum Tatzeitpunkt noch minderjährig war, durch Vorführung der Videoaufzeichnung bereits dann zulässig, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken. Sinn und Zweck ist der Schutz des Zeugen, dem eine erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart werden soll. Der Anwendungsbereich ist aber auf Verfahren wegen bestimmter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit beschränkt. In streitigen Fällen bleibt allerdings gem. § 255a Abs. 2 S. 3 StPO eine ergänzende Vernehmung des Zeugen weiterhin möglich.

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      Hinweis