Klaus Schroth

Die Rechte des Verletzten im Strafprozess


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       [34]

      Zu den ausländischen Modellen Weigend Gutachten C zum 62. DJT, S. 55f. m.w.N.

       [35]

      Vgl. ausführl. dazu Teil 1, XI Rn. 43 ff.

       [36]

      Allgemein zum Ermittlungsverfahren Buckow ZIS 2012, 551; zur Hauptverhandlung Dahs in FS Paeffgen.

       [37]

      Vertiefend: Burhoff Ermittlungsverfahren, Rn. 4196.

       [38]

      Weider/Staechelin StV 1999, 51.

       [39]

      Schöch Schutz von Opferzeugen, S. 10, 12.

       [40]

      Vgl. ausführl. dazu Teil 1, VII Rn. 25 ff.

       [41]

      BT-Drucks. 15/1976 v. 11.11.2003, S. 22.

       [42]

      Schlothauer StV 1999, 47.

       [43]

      BT-Drucks. 13/7165 v. 11.3.1997.

       [44]

      Diemer NJW 1999, 1667, 1669.

       [45]

      Zur Anordnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung Eisenberg StV 2012, 65; zum Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung Hamm StV 2015, 137.

       [46]

      Vgl. Schlothauer StV 1999, 47, 48; Burhoff Ermittlungsverfahren Rn. 4206.

       [47]

      Zschockelt/Wegner NStZ 1996, 305.

       [48]

      Zur psychologischen/psychiatrischen Sicht von Videovernehmungen: Köhnken StV 1995, 376; Pfäfflin StV 1997, 95; von Knoblauch zu Hatzbach ZRP 2000, 276; Jansen PdS 29, Rn. 169.

       [49]

      Jansen PdS 29, Rn. 169; kritisch auch Kluck Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis, S. 15.

       [50]

      Volbert Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis, S. 149 ff.

       [51]

      Vgl. den Prozessbericht aus Mainz von Jansen StV 1996, 123, 125.

       [52]

      Albrecht Kindliche Opferzeugen im Strafverfahren, S. 3, 16.

       [53]

      Zum Zeugenschutz und dazu, wie bei Videovernehmungen zu verfahren ist, kann im Internet die „Handreichung zum Schutz kindlicher (Opfer) Zeugen im Strafverfahren“, die von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe als Hilfestellung für Behörden und Gerichte erarbeitet wurde, unter www.bmjv.de abgerufen werden; Allgemeines zur Verteidigung mit Videotechnik: Gerst StraFo 2013, 103.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandV. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 1. Auftreten des Rechtsanwalts

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      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche ZeugenbeistandV. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 2. Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht

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      Auch bei bester Vorbereitung können während der Vernehmung Fragen nach einem Auskunftsverweigerungsrecht aufkommen. Kritische Situationen lassen sich nicht gänzlich vermeiden. In solchen Fällen ist es ratsam, die Vernehmung kurz unterbrechen zu lassen und sich noch einmal mit dem Mandanten zu beraten. Die Erörterung der Zeugenrechte und die Reichweite der Zeugenpflichten hat dann der Rechtsanwalt mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu übernehmen, um den Zeugen möglichst aus dieser Kontroverse herauszuhalten.

      Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen