Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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und Vertreterhaftung nach § 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG

       b)Die Rechtsfigur des faktischen Organs

       E.Prozessuale Besonderheiten

       I.Ermittlungsaufnahme

       1.Regelfall „Verdachtsunabhängige Prüfung“

       2.Zusammenarbeit zwischen den Behörden

       3.Strafanzeige durch Dritte

       II.Zuständige Behörden im Arbeitsstrafverfahren

       1.Zuständige Behörden im Bereich der illegalen Beschäftigung

       a)Behörden der Zollverwaltung

       aa)Organisation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

       bb)Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

       cc)Ermittlungsauftrag in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen

       dd)Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren gem. §§ 14a–c SchwarzArbG

       ee)Funktion als Verwaltungsbehörde i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

       b)Sonstige zuständige Behörden (im Bereich der illegalen Beschäftigung)

       c)Betriebsprüfungsverfahren der Rentenversicherungsträger

       2.Zuständige Behörden im Bereich des Arbeitsschutzes

       a)Staatliche Arbeitsschutzbehörden

       b)Unfallversicherungsträger

       III.„Typischer Ermittlungsverlauf“

       2. Kapitel Materielles Arbeitsstrafrecht

       A.Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB

       I.Geschütztes Rechtsgut

       II.Entstehungsgeschichte und Bedeutung

       III.Täterkreis

       1.Bestimmung des (strafrechtlichen) Arbeitgeberbegriffs

       2.Verantwortlichkeit als „Arbeitgeber“ nach § 14 StGB

       3.Mehrgliedrige Geschäftsführung; Delegation der Abführungspflicht

       4.Arbeitnehmerüberlassung

       5.§ 266a Abs. 5 StGB: dem Arbeitgeber gleichgestellte Personen

       IV.Die einzelnen Tathandlungen

       1.Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen (§ 266a Abs. 1 StGB)

       a)Materielles (deutsches) Sozialversicherungsverhältnis

       b)Beitragspflicht

       c)Nichtzahlung trotz Fälligkeit (unabhängig von der Lohnauszahlung)

       d)Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung

       2.Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen (§ 266a Abs. 2 StGB)

       a)